{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n 1\nI. Entscheid vom 2. März 2025\n1. Am 2. März 2025 eröffnete das Schweizer Sportgericht im Verfahren SSG 2024/DO/22\nbetreffend die Gesuchsgegnerin (\"SSI\") gegen den Gesuchsteller (\"angeschuldigte Person\")\nden Parteien den Entscheid. Gemäss diesem Entscheid stellte das Schweizer Sportgericht\nfest, dass sich die angeschuldigte Person eines Verstosses gegen Art. 2.6 des Doping-Statuts\nschuldig gemacht habe und die angeschuldigte Person deswegen im Sinne von Art. 10.2 in\nVerbindung mit Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts zu einer Sperre von einem Jahr, beginnend\nab Eröffnung des Entscheids, verurteilt wird.\n\n2. Des Weiteren setzte das Schweizer Sportgericht die Verfahrenskosten auf CHF 500.00 fest\nund auferlegte diese vollumfänglich der angeschuldigten Person. Zudem stellte das\nSchweizer Sportgericht weiter fest, dass aufgrund der Verurteilung der angeschuldigten\nPerson von einer Parteientschädigung abgesehen wird.\n\nII. Wiedererwägungsgesuch der angeschuldigten Person vom\n11. März 2025\n3. Mit Eingabe vom 11. März 2025 macht die angeschuldigte Person geltend, dass die\nVerfahrenskosten des Verfahrens SSG 2024/DO/22 an SSI auferlegt werden sollen und der\nangeschuldigten Person eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Zudem\nbeantragt die angeschuldigte Person Einsicht in die vollständigen Akten des vorliegenden\nVerfahrens.\n\n4. Zur Begründung führt die angeschuldigte Person sinngemäss das Folgende aus: Die\nangeschuldigte Person trägt vor, dass das Schweizer Sportgericht die von SSI beantragte\nSperre von vier Jahren um drei Viertel auf lediglich ein Jahr reduziert und von einer Busse\nvollständig abgesehen habe. Zudem sei von den von SSI angeklagten Verfehlungen der\nversuchten Anwendung einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.2 Doping-Statut sowie des\nBesitzes einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut lediglich eine\nVerurteilung bezüglich Letzterer ergangen. Folglich könne nicht von einem Unterliegen der\nangeschuldigten Person gesprochen werden. Dies habe namentlich vor dem Hintergrund zu\ngelten, dass in Bezug auf den Vorwurf der versuchten Anwendung einer verbotenen\nSubstanz gemäss Art. 2.2 Doping-Statut zumindest von einem impliziten Freispruch\nausgegangen werden muss. Im Ergebnis sei keine Partei mit ihren Anträgen vollumfänglich\ndurchgedrungen, was jedoch in Bezug auf die Verteilung der Verfahrenskosten sowie die\nGewährung einer Parteientschädigung nicht berücksichtigt worden sei.\n\n5. Betreffend die Auferlegung der Verfahrenskosten bringt die angeschuldigte Person vor, dass\nes sich bei einer Kostenauferlegung gemäss Art. 25 Abs. 2 des VerfRegl um eine \"Kann-\nBestimmung\" handle, wobei das Schweizer Sportgericht im vorliegenden Entscheid die\nPrüfung unterlassen habe, ob eine vollumfängliche Auferlegung der Prozesskosten an die\nangeschuldigte Person auch tatsächlich angemessen sei. Nach Ansicht der angeschuldigten\nPerson hätten die Verfahrenskosten zwingend SSI auferlegt werden müssen, da trotz der\nVerurteilung der angeschuldigten Person, SSI in den wesentlichen Anträgen unterliegen sei.\n\n6. Betreffend die Ausrichtung einer Parteientschädigung führt die angeschuldigte Person aus,\ndass das Schweizer Sportgericht eine Auslegung von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl vorgenommen\nhabe, welche mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1\nEMRK nicht vereinbar sei. Es sei unhaltbar, wenn eine Parteientschädigung lediglich bei\neinem vollumfänglichen Freispruch zugesprochen werde und nicht bereits, wie im\nvorliegenden Fall, wenn SSI mit ihren Anträgen überwiegend unterliegen sei. Dies führe im\n\n2\nErgebnis dazu, dass sich Freizeitsportler fortan entscheiden müssten, ob sie die von SSI\nvorgeschlagene unangemessene Sanktion akzeptieren oder auf eigene Kosten, welche die\nangeschuldigte Person zwischen CHF 10'000 - 20'000 beziffert, eine Reduktion der\nvorgeschlagenen Sanktion vor dem Schweizer Sportgericht zu erwirken versuchen. Dabei sei\nder Zwang, Ausgaben in dieser Höhe aufzubringen, um sich gegen ein unverhältnismässiges\nBerufsverbot oder Ausübungsverbot eines Hobbies zur Wehr zu setzen, letztlich nicht nur\nmit dem Anspruch auf ein faires Verfahren unvereinbar, sondern dies verletze auch die\nPersönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB. Weiter bezieht sich die angeschuldigte Person auch auf\ndie per 1. März 2025 in Kraft getretene Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts,\nwonach präzisiert wurde, dass der angeschuldigten Person auch bei einem teilweisen\nFreispruch ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zugestanden wird.\n\n7. Schliesslich führt die angeschuldigte Person weiter aus, dass die Kostenentscheidung des\nSchweizer Sportgericht im Verfahren SSG 22024/DO/22 auch gegen die bisherige Praxis des\nSchweizer Sportgericht verstosse. Die angeschuldigte Person zitiert diesbezüglich die beiden\nEntscheide SSG 2024/DO/2 und SSG 2024/DO/17, wonach festgehalten wurde, dass die\nVerfahrenskosten der angeschuldigten Person auferlegt werden können, weil den Anträgen\nvon SSI im Wesentlichen gefolgt werden könne, bzw. SSI mit ihren Anträgen vollumfänglich\ndurchgedrungen sei. Auch vor diesem Hintergrund sei der Entscheid vom 2. März 2025\nfehlerhaft und in dieser Hinsicht in Wiedererwägung zu ziehen.\n\n"}