{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\nVIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Verfahrenskosten\n\n165. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens.\n\n166. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles und angesichts dessen, dass\nder Fall sowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig\nKomplexität aufwies, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf\nCHF 500.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht\nkostendeckend ist.\n\n167. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht insbesondere auch\nberücksichtigt, dass sich die angeschuldigte Person von Beginn an kooperativ gezeigt und die\n\n27\nDurchführung des Verfahrens in keiner Weise erschwert hat, was letztlich zu einem\nvergleichsweise weniger aufwändigen Verfahren geführt hat. So gaben beide Parteien ihre\nEinwilligung zu einem Zirkularentscheid und es musste keine Hauptverhandlung\ndurchgeführt werden.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n168. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO3 gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n169. Die Antragstellerin hat zur Auferlegung der Verfahrenskosten kein Antrag gestellt. Die\nangeschuldigte Person beantragte hingegen, dass die Kosten des Verfahrens der\nAntragstellerin aufzuerlegen seien.\n\n170. Da es vorliegend zu einer Verurteilung der angeschuldigten Person kommt, sind dieser\ngemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 aufzuerlegen.\n\nB. Parteienkostenersatz\n\n171. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl kann SSI ein Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden.\nDie angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder\nteilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das\nVerfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5\nVerfRegl).\n\n172. Die Antragstellerin hat vorliegend keinen Antrag auf Ersatz ihrer Parteikosten gestellt.\n\n173. Da es vorliegend zu einer Verurteilung kommt und die angeschuldigte Person mit einer\nSperre von einem Jahr sanktioniert wird, werden ihr keine Parteikosten ersetzt. Sie hat für\nihre Parteikosten selbst aufzukommen.\n\n3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n28\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Die angeschuldigte Person wird eines Verstosses gegen Art. 2.6 des Doping-Statuts für\nschuldig erklärt.\n\n2. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 10.2 i.V.m. Art. 10. 6.1.3 Doping-Statut zu\neiner Sperre von einem Jahr, beginnend ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids.\n\n3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 500.00 festgesetzt\nund der angeschuldigten Person auferlegt.\n\n4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 2. März 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nGabriel Nigon\nVorsitzender Richter\n\nPascale Gola Loris Baumgartner\nRichterin Richter\n\n29\nSSG 2024/DO/22 - SSI v. A._____ / Wiedererwägungsgesuch\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzender Richter: Gabriel Nigon, Advokat, Basel\nRichterin: Pascale Gola, Rechtsanwältin, LL.M., Zürich\nRichter: Loris Baumgartner, Rechtsanwalt, Zürich\n\nIn der Sache\n\nzwischen\n\nA._____\nvertreten durch Olivia Curiger, Rechtsanwältin, Pachmann AG, Zürich\n\n- Gesuchsteller -\n\nund\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Jessica Brühlmann und Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst\n\n- Gesuchsgegnerin -\n\n"}