{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n 25\nauf einer europäischen Website online bestellt werden, um eine unzulässige Substanz\nhandeln kann, keine näheren Abklärungen zum Produkt vorgenommen hat.\n\n150. Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt ferner, dass sich die angeschuldigte Person\nbisher keinen Dopingverstoss hat zuschulden lassen kommen. Das Verhalten der\nangeschuldigten Person liegt jedoch näher bei einem grobfahrlässigen Verhalten als bei\nkeiner Fahrlässigkeit. Das Sportgericht erachtet daher aufgrund der Schwere des\nVerschuldens der angeschuldigten Person eine Sperre von einem Jahr als angemessene\nSanktion.\n\n151. Gemäss Art. 10.13 Doping-Statut beginnt im Falle, dass keine Anhörung stattfand, die Sperre\nam Tag der Annahme oder ihrer Verhängung. Vorliegend beginnt die Sperre mit Eröffnung\ndes vorliegenden Entscheides.\n\n152. Gemäss Art. 10.14.1 Doping-Statut ist es der angeschuldigten Person untersagt während der\nSperre in keiner Eigenschaft\n- Weder an Wettkämpfen, organisierten Trainings oder anderen Aktivitäten\nteilzunehmen, die von einem Signatar des Codes, einer Mitgliederorganisation des\nSignatars, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der\nMitgliedsorganisation des Signatars genehmigt oder organisiert wurde,\n- Noch an Wettkämpfen teilnehmen, die von einer Profiliga oder einem\ninternationalen oder nationalen Ausrichter genehmigt oder organisiert wurden,\n- Noch an Aktivitäten des Spitzensports oder nationalen sportlichen Aktivitäten\nteilnehmen, die staatlich gefördert werden.\n\n153. Die Sperre gilt weltweit (Art. 15 Doping-Statut).\n\n4. Busse\n\n154. Art. 10.12 Doping-Statut hält fest, dass das Schweizer Sportgericht zusätzlich zu einer Sperre\neine dem Einkommen angemessene Geldbusse aussprechen kann. Die Geldbusse darf\ngrundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen\nherabzusetzen.\n\n155. Ferner verzichtet das Schweizer Sportgericht praxisgemäss dann auf die zusätzliche\nVerhängung einer Geldbusse, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile\nerzielt. Dies trifft auf den Angeschuldigten in vorliegendem Fall zu.\n\n156. Der Antrag der Anzeigestellerin die angeschuldigte Person zu einer Geldbusse in Höhe von\nCHF 100.00 zu verurteilen, erfolgte ohne Begründung und ist nach dem Gesagten\nabzuweisen.\n\n5. Öffentliche Berichterstattung\n\n157. Die Antragstellerin hat die Anordnung einer Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-\nStatut beantragt.\n\n158. Das Doping-Statut enthält Bestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheiden,\neinschliesslich der Bedingungen und Modalitäten einer solchen Publikation. Allerdings\nbesitzt das Schweizer Sportgericht keine Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob und in\nwelcher Form SSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann es SSI\neine entsprechende Anordnung erteilen.\n\n26\n159. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine\nAuswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben. Indirekte Auswirkungen auf die\nVeröffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in\nseinem Entscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder\nals Freizeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut entfällt die in\nArt. 14.3.2 Doping-Statut vorgesehene verpflichtende Veröffentlichung, wenn die\nbetroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. In diesen Fällen\nmuss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen\ndes Falls stehen und darf keine Namensnennung enthalten.\n\n160. Ebenso hat die Feststellung des Schweizer Sportgerichts, dass kein Verstoss gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen vorliegt, unmittelbare Auswirkungen auf die Veröffentlichung des\nEntscheids. In einem solchen Fall darf eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der\nbetroffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut). Stellt das Schweizer\nSportgericht hingegen einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI\nverpflichtet, über den Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung\nder betroffenen Person (Art. 14.3.2 Doping-Statut).\n\n161. Ferner bestimmt Art. 10.15 Doping-Statut, dass jede Sanktion mit einer automatischen,\nobligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut einhergeht.\n\n162. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie beispielsweise die Tatsache, dass es\nsich bei der angeschuldigten Person um einen Amateursportler handelt. Im vorliegenden\nFall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen Verstoss festgestellt und dass A._____ ein\nFreizeitsportler im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut ist.\n\n163. Über die konkreten Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Veröffentlichung des\nEntscheids verfügt das Schweizer Sportgericht nicht. Diese ergeben sich unmittelbar aus den\ngeltenden Bestimmungen. Aufgrund dieser fehlenden Kompetenz kann das Schweizer\nSportgericht weder über das Begehren der Antragstellerin zur Veröffentlichung des\nEntscheids befinden noch SSI diesbezüglich eine Anweisung erteilen.\n\n164. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.\n\n"}