{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n140. Es ist der Antragstellerin insofern beizupflichten, dass Substanzen, die primär nicht für ihre\nleistungssteigernde Wirkung bekannt sind, wie beispielsweise Anti-Aging Produkte oder\nProdukte gegen Wechseljahrbeschwerden und die angeschuldigte Person eine solche\nVerwendung glaubhaft darlegen kann, der Nachweis eher gelingt, dass sich die\nangeschuldigte Person eines Verstosses oder Risiko eines Verstosses nicht bewusst war und\ndamit nicht vorsätzlich handelte.\n\n141. Hingegen dürfte man sich bei Muskelaufbaupräparaten oder Substanzen, welche für ihre\nleistungssteigernde Wirkung bekannt sind, sich des Risikos eines Dopingverstosses bewusst\nsein und eine Leistungssteigerung zumindest in Kauf nehmen, selbst wenn eine solche nicht\nbeabsichtigt wird. Wie bereits erwähnt, ist die Frage einer vorsätzlichen Leistungssteigerung\nin Bezug auf die Erfüllung des Tatbestandes des Doping-Statuts nicht massgebend, sondern\nlediglich bei einer allfälligen Reduktion der Sperre zu berücksichtigen.\n\n142. Vorliegend gelingt es jedoch der angeschuldigten Person – wie bereits ausgeführt –\nglaubhaft darzulegen, dass sie nicht wusste, dass ihr Verhalten ein Verstoss gegen Anti-\nDoping-Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten\neinen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss\nführen könnte und dieses Risiko bewusst einging.\n\n24\n143. Die angeschuldigte Person gesteht ein, dass er bei der Bestellung unachtsam gewesen sei\nund eine vertieftere Internetrecherche aufgezeigt hätte, dass es sich um eine verbotene\nSubstanz handelte und nicht etwa um ein mit Ashwagandha vergleichbares Produkt. Der\nangeschuldigten Person ist zuzustimmen, dass er bei pflichtgemässer Vorsicht hätte\nerkennen müssen, dass es sich beim bestellten Produkt um eine verbotene Substanz\nhandelt.\n\n144. Es ist der angeschuldigten Person vorzuhalten, dass sie ein Produkt bestellte, ohne genau zu\nwissen, um was für ein Produkt und mit welchen Inhaltsstoffen es sich handelt.\n\n145. Aufgrund der Produktbeschreibung des bestellten Produktes hätte eine sorgfältig handelnde\nPerson Abklärungen zur Substanz RAD140 vorgenommen und mit einer einfachen\nSuchanfrage im Internet in Erfahrung gebracht, dass es sich um eine verbotene\nDopingsubstanz handelt. Dies deshalb, weil sich in der Produktbeschreibung im Webshop\nklare Hinweise finden lassen, dass es sich nicht um ein natürliches und mit Ashwagandha\nvergleichbares Produkt handeln kann. Sätze in der Produktbeschreibung wie, \"wir\nempfehlen wie nach jedem Steroid-, Prohormon- oder SARM-Zyklus eine Post Cycle Therapy.\nDer selektive Androgenrezeptor Modulator (kurz SARM) RAD140 richtet sich in erster Linie\nan leistungsorientierte Bodybuilder und Kraftsportler…\" und \"da die anabole Wirkung von\nRAD-140 höher ist als die von Testosteron, vereinfacht und verschnellert es den\nMuskelaufbau deutlich…\" lässt eine sorgfältig handelnde Person aufhorchen, selbst wenn es\nsich bei dieser um einen Freizeitsportler handelt und diese nicht an ihre sportlichen\nLeistungen denkt und sich der geltenden Dopingbestimmungen nicht bewusst ist.\n\n146. Zu berücksichtigen ist, dass die angeschuldigte Person sehr jung und in Bezug auf\nNahrungsergänzungsmittel glaubhaft unerfahren erscheint und dass in den sozialen Medien\ndie positive Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln stark und häufig ohne Hinweise auf\npotentielle Risiken beworben wird.\n\n147. Ebenfalls in Erwägung zu ziehen ist, dass ein Freizeitsportler in Bezug auf die Bestellung von\nNahrungsergänzungsmitteln oder vermeintlichen Nahrungsergänzungsmitteln nicht oder\nweitaus weniger auf einen potentiellen Dopingverstoss sensibilisiert ist als ein\nLeistungssportler oder ehemaliger Leistungssportler. Es muss dennoch darauf hingewiesen\nwerden, dass es die Pflicht auch eines Freizeitsportlers ist, sich über die geltenden\nDopingbestimmungen zu informieren. Ebenfalls glaubhaft erscheint für das Sportgericht,\ndass die angeschuldigte Person nicht wusste, dass sich verbotene Substanzen\nverhältnismässig einfach bei einem regulären Onlinehändler bestellen lassen und sie die\nWebsite des österreichischen Onlinehändlers fatburners.at als vertrauenswürdig erachtete.\nAufgrund der fehlenden Information auf der Website von fatburners.at war denn auch nicht\nerkennbar, dass es sich beim bestellten Produkt, um ein Produkt aus der Slowakei handelt.\n\n148. Glaubhaft erscheint auch, dass die angeschuldigte Person mit der bestellten Substanz keine\nAbsicht hatte, eine Leistungssteigerung im Unihockey zu erzielen.\n\n149. Das Sportgericht gelangt zusammengefasst zum Schluss, dass die angeschuldigte Person den\nbehaupteten Irrtum über das bestellte Produkt bei pflichtgemässer Vorsicht hätte\nvermeiden können und somit fahrlässig handelte. Aufgrund der geschilderten Faktoren\ngelangt das Sportgericht zum Schluss, dass die angeschuldigte Person knapp nicht\nelementarste Vorsichtsgebote verletzt hat, jedoch das von ihm zu erwartende Mass an\nSorgfalt ausser Acht gelassen hat. Es erscheint nicht ganz und gar unverständlich, dass die\nangeschuldigte Person aufgrund ihres doch sehr jungen Alters, ihrer Unerfahrenheit und\ndem fehlenden Bewusstsein, dass es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln, auch wenn sie\n\n"}