{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n135. Der Antragstellerin ist beizupflichten, dass grundsätzlich zur Beurteilung des subjektiven\nTatbestands und damit auch bezüglich des Verschuldens einzig darauf abzustellen ist, was\nder Käufer zum Bestellzeitpunkt wusste bzw. hätte wissen müssen und es unbeachtlich ist,\ndass die verbotene Substanz nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Sportart, gekauft\nwurde (vgl. CAS 2023/A/9451, CAS 2023/A/9455, CAS 2023/A/9456 Erw. 350, Entscheid der\nDisziplinarkammer SSI v. M.J. vom 12. Juli 2019, Erw. 8.4: Entscheid der Disziplinarkammer\nSSI v. M.H. vom 26. August 2021, Erw. 12.5). Anders zu beurteilen wäre dies, wenn es sich\num eine Missbrauchssubstanz handeln würde. Diesfalls könnte die Sperre reduziert werden,\nwenn der Athlet nachweist, dass er die Missbrauchssubstanz ausserhalb des Wettkampfes\nund nicht im Zusammenhang mit sportlicher Leistung konsumiert hat (vgl. Ziff. 10.2.4.1\nDoping-Statut). Die fehlende Absicht einer sportlichen Leistungssteigerung stellt nach der\nRechtsprechung des CAS eine Bedingung für eine Reduktion einer Sperre dar, rechtfertigt\nfür sich alleine jedoch keine Reduktion. Um eine Reduktion der Sperre zu rechtfertigen, gilt\nes die Gesamtumstände zu berücksichtigen (vgl. CAS 2012/A/2959, Erw. 8.23 f.).\n\n136. Die angeschuldigte Person macht geltend, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren,\nwelche gemäss Anhang des Doping-Statuts zur Beurteilung der Schwere des Verschuldens\nheranzuziehen seien, der angeschuldigten Person lediglich ein Verschulden im untersten\nBereich vorgehalten werden könne. Das Handeln der angeschuldigten Person stelle eine\nUnachtsamkeit ohne unlautere Absichten und insbesondere ohne die Absicht, das bestellte\nProdukt zu erwerben und sich einen unrechtmässigen Leistungsvorteil zu verschaffen dar.\n\n137. Es gelte zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt der Bestellung\nknapp volljährig und nicht fähig gewesen sei die Lage korrekt einzuschätzen. Zudem sei die\nangeschuldigte Person völlig unerfahren bezüglich der Risiken von\nNahrungsergänzungsmitteln und er sei als Freizeitsportler weit weniger oder gar nicht\nsensibilisiert und habe kaum Erfahrungen mit den geltenden Dopingbestimmungen gehabt.\nEr sei sich dementsprechend auch nicht bewusst gewesen, dass bei der Bestellung von\nvermeintlich harmlosen Nahrungsergänzungsmitteln, die in keiner Weise mit dem\nsportlichen Hobby in Verbindung stehe, Vorsicht geboten sei. Es könne daher auch nicht von\neinem Freizeitsportler erwartet werden, dass er Nachforschungen (bspw. Suchabfragen)\nüber konkrete Nahrungsergänzungsmittel vornehme. Hinsichtlich der Sorgfalt und Prüfung\ndurch die angeschuldigte Person in Bezug auf das Risiko spiele das soziale Umfeld eine\nwesentliche Rolle. Viele Freunde in seinem Umfeld würden Nahrungsergänzungsmittel\n\n23\nnehmen und positive Erfahrungen teilen. Es müsse beachtet werden, dass die\nangeschuldigte Person zu keinem Zeitpunkt Leistungssport betrieben habe und nicht\nerwartet werden könne, dass bei einem vermeintlichen Kauf von einem ähnlichen Produkt\nwie Ashwagandha weitergehende Recherchen getätigt werden. Die angeschuldigte Person\nhabe ein natürliches Nahrungsergänzungsmittel wie Ashwagandha bestellen wollen, das\nihm von Freunden im Fitnesszentrum empfohlen worden sei. Aufgrund der geschilderten\nUmstände wäre eine Sperre von vier Jahren unverhältnismässig. Eine Verwarnung\nentspreche dem Ausmass des Verschuldens der angeschuldigten Person und sei vorliegend\nausreichend um dem Unrechtsgehalt seiner Handlung Rechnung zu tragen. Die\nangeschuldigte Person sei durch das Verfahren auf die mit dem Erwerb von\nNahrungsergänzungsmitteln verbundenen Risiken hingewiesen worden und nun hochgradig\nsensibilisiert. Er werde vom Kauf von unbekannten Nahrungsergänzungsmittel vollständig\nabsehen.\n\n138. Weiter beanstandet die angeschuldigte Person, dass es unverständlich sei, warum im Falle\neiner Freizeitgolferin bei einer unterlassenen Recherche zum Produkt von der\nAnzeigestellerin fahrlässiges Handeln angenommen werde, während vorliegend von einem\neventualvorsätzlichen Handeln ausgegangen werde.\n\n139. Die Antragstellerin begründet die unterschiedliche Beurteilung damit, dass DHEA primär als\nAnti-Aging-Produkt verwendet werde. Die Substanz für ihre Anti-Aging-Wirkung sehr\nbekannt sei und auch so vermarktet werde. RAD140 sei ein Androgenrezeptor-Modulator,\nwelcher in der Sportszene ausschliesslich zu Dopingzwecken verwendet werde. Das Produkt\nsei in der Schweiz nicht zugelassen und werde aufgrund seiner konditions- und\nleistungssteigernden Wirkung im Internet und auf dem Schwarzmarkt verkauft. Neben den\nEigenschaften der betreffenden Substanzen liege der zentrale Unterschied der beiden Fälle\nin der Absicht der Verwendung der fraglichen Dopingmittel. Die Golferin sei über 60 Jahre\nalt gewesen und habe die Substanz als Anti-Aging-Mittel verwendet. Die angeschuldigte\nPerson habe bestätigt, mit dem bestellten Produkt seine Muskelmasse erhöhen zu wollen,\nwas zwangsläufig zu einer Verbesserung der physischen Verfassung und damit zu einer\nLeistungssteigerung im Sport führe. Selbst wenn bei der Bestellung der Substanz nicht an\ndas Unihockeyspiel gedacht wurde.\n\n"}