{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n129. Insgesamt erscheint aufgrund der Umstände des jungen Alters und der Erfahrung der\nangeschuldigten Person, der Bestellung des Produkts auf der Website eines österreichischen\nOnlinehändlers, den in den sozialen Medien verbreiteten positiven Vermarktung von\nNahrungsergänzungsmitteln, dem positiven Produktbeschrieb mit fehlenden direkten\nWarnhinweisen und Risikoinformationen, der glaubhaften Darlegung der angeschuldigten\nPerson, dass sie sich im Zeitpunkt der Bestellung nicht bewusst war, dass es sich beim\nbestellten Produkt um eine unerlaubte Substanz handeln könnte und dass sich eine\nverbotene Substanz über einen regulären Onlinehändler bestellen lässt, den glaubhaften\nAusführungen, dass die angeschuldigte Person sich für das Produkt aufgrund der in der\nProduktbeschreibung festgehaltenen ähnlichen Wirkungen (Muskelaufbau und\nKörperfettabbau) wie Ashwagandha entschieden hat, der glaubhaften Darlegung, dass sie\nals Freizeitsportler zum Zeitpunkt der Bestellung sich eines Verstosses oder hohen Risikos\neines Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nicht bewusst war, glaubhaft, dass\ndie angeschuldigte Person nicht vorsätzlich handelte.\n\n130. Die angeschuldigte Person vermag mit anderen Worten glaubhaft aufzuzeigen, dass sie kein\nVerhalten an den Tag gelegt hat, von dem sie wusste, dass es einen Verstoss gegen Anti-\nDoping-Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten\neinen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss\nführen könnte und dieses Risiko bewusst einging.\n\n131. Sind die Voraussetzungen von Art. 10.2.1. nicht erfüllt, beträgt die Sperre grundsätzlich zwei\nJahre (vgl. Art. 10.2.2 Doping-Statut). Unter besonderen Umständen ist bei Verstössen\ngegen Art. 2.1, 2.2 oder 2.6 des Doping-Statuts eine Reduktion der Sperre möglich (vgl.\nArt. 10.6.1 Doping-Statut). Vorliegend ist eine Reduktion der Sperre aufgrund von\nArt. 10.6.1.3 zu prüfen. Demnach besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens\nder schutzbedürftigen Person oder des Freizeitsportlers mindestens in einer Verwarnung\nohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren, wenn eine schutzbedürftige\nPerson oder ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine\nMissbrauchssubstanz betrifft begeht, und die schutzbedürftige Person oder der\nFreizeitsportler nachweisen kann, dass kein grobes Verschulden vorliegt.\n\n132. Gemäss Anhang zum Doping-Statut ist vom Fehlen eines groben Verschuldens auszugehen,\nwenn nachgewiesen wird, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und\nder Kriterien für \"kein Verschulden\" in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest\ngrobfahrlässig war. \"Kein Verschulden\" heisst demnach nicht einmal Verschulden in Form\neiner Fahrlässigkeit, mithin der Nachweis durch den Athleten, dass er weder wusste noch\nvermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können,\ndass er eine verbotene Substanz oder Methode angewendet hat oder dass ihm eine\nverbotene Substanz oder Methode verabreicht wurde oder dass er auf andere Weise gegen\neine Anti-Doping-Bestimmung verstossen hat.\n\n22\n133. Die angeschuldigte Person bringt vor, sie habe durch ihr Verhalten nicht einmal\ngrobfahrlässig gehandelt. Es gilt daher zu prüfen, ob der angeschuldigten Person der\nNachweis gelingt, dass ihr kein grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, dass sie mit\nanderen Worten nicht grobfahrlässig handelte.\n\n134. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen\nwerden und das Verhalten des Fehlbaren damit \"schlechterdings unverständlich\" erscheint.\nGrobfahrlässig handelt, wer Massnahmen nicht ergreift, die jedem verständigen Menschen\nin der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen. Bei der\nleichten Fahrlässigkeit hat der Schädiger zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote\nverletzt, aber dennoch das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen, welches die Verkehrssitte\nvon einer mit dem Handelnden in gleichen Verhältnissen stehenden Person unter den\nkonkreten Umständen gebietet (vgl. BSK OR I, Kessler, N 49 zu Art. 41 OR). Für die\nBeurteilung eines Sorgfaltsmangels, ist daher ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen\nVerhalten der angeschuldigten Person und dem hypothetischen Verhalten eines\ndurchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation der angeschuldigten Person\naufzustellen.\n\n"}