{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n 20\n125. Es erscheint jedoch nicht glaubhaft, dass die angeschuldigte Person wie von ihr behauptet,\naus Versehen anstelle von Ashwagandha RAD140 bestellte. Es ist davon auszugehen, dass\ndie angeschuldigte Person sich bewusst aufgrund der Wirkung in der Produktbeschreibung\nfür RAD140 entschied, ohne zu wissen, um was für ein Produkt es sich handelt. Gibt man\nbei Google die Suchbegriffe \"ashwagandha fatburners\" ein, wird unter den ersten\nSuchtreffern die Website \"fatburners.at\" angezeigt. Klickt man auf den Link gelangt man\ndirekt zum Produkt Ashwagandha auf der Website von fatburners.at. Unter der Rubrik\nSupplements findet man, anders als von der angeschuldigten Person dargestellt, jedoch\nnicht das Produkt RAD140. Wie und unter welcher Rubrik die angeschuldigte Person\nschliesslich das Produkt fand, lässt sich nicht mehr feststellen, da der Online-Händler das\nProdukt heute nicht mehr vertreibt. Ferner ist der Antragstellerin beizupflichten, dass es für\neine Bestellung mehrerer Schritte bedarf.\n\n126. Die angeschuldigte Person erklärte, dass sie, nachdem sie von Freunden immer wieder von\nAshwagandha gehört habe und schliesslich auch im Internet über die positive Wirkung\ngelesen habe, den Wunsch Ashwagandha zur Förderung des Muskelaufbaus auszuprobieren\nmit den Eltern besprochen habe. Die angeschuldigte Person scheint sich im Vorfeld zur\nBestellung von Nahrungsergänzungsmitteln Gedanken gemacht zu haben. Es lässt sich\ndeshalb nur schwer nachvollziehen und ist der angeschuldigten Person vorzuwerfen, dass\nsie schliesslich ein Produkt bestellte, ohne zu wissen, um was für ein Produkt es sich handelt\nbzw. leichtsinnig davon ausging es handle sich um ein natürliches und mit Ashwagandha\nvergleichbares Produkt.\n\n127. Es ist der Anzeigestellerin beizupflichten, dass mit einer einfachen Online-Recherche durch\nEingabe des Suchbegriffs RAD140 zu erkennen gewesen wäre, dass es sich um eine\nunzulässige Substanz handelt. Auf der Website von fatburners.at gab es bereits 2023 (zum\nZeitpunkt der Bestellung) einen Artikel mit Informationen zur Substanz RAD140. So wird\nunter dem Titel \"Testolone in Deutschland: Ist RAD-140 legal?\" darauf hingewiesen, dass\nsich der Kunde vor dem Kauf und Konsum von RAD-140 (Testolone) über die Gesetzeslage\nim eigenen Land informieren soll. In Bezug auf Deutschland wird sodann darauf aufmerksam\ngemacht, dass der Besitz und die Verwendung gewissen Vorschriften unterliege. Es wird\nsodann auf das Anti-Doping-Gesetz und die dazugehörige Verordnung verwiesen und\nausgeführt, dass einem Hobbysportler, der sich keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen will,\nerlaubt sei, Testolone (RAD-140) aus legalen Quellen in geringer Menge – maximal 90 mgin Deutschland zu besitzen und zu konsumieren. Der Besitz der von der angeschuldigten\nPerson bestellten Menge von 180 Kapseln à 10mg wäre auch in Deutschland offensichtlich\nverboten gewesen.\n\n128. Allein aus dieser Information ergibt sich, dass es sich bei der Substanz RAD140 nicht um ein\nharmloses natürliches Nahrungsergänzungsmittel handeln konnte. Es ist jedoch nicht\nerstellt, dass die angeschuldigte Person von diesem Artikel auf der Website des Online-\nHändlers fatburners.at zum Zeitpunkt der Bestellung Kenntnis erlangt hat. Die\nangeschuldigte Person bringt weiter vor, in der gleichen Rubrik sei ihr sowohl RAD140 von\n\"Swiss Pharmaceuticals\" als auch das von ihr bestellte Produkt von Dark Labs vorgeschlagen\nworden. Die Etikette des Produkts von \"Swiss Pharamceuticals\" würde ein grosses Wappen\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft zeigen, was beim Konsumenten eindeutig den\nEindruck erwecke, das Produkt werde in der Schweiz hergestellt und sei deshalb besonders\nvertrauenswürdig. Diese irreführende Produktvermarktung habe die angeschuldigte Person\nin ihrer Produktwahl überzeugt, da sie irrtümlich davon ausgegangen sei, die Produkte\nwürden in der Schweiz hergestellt. Diese Behauptung erscheint unglaubhaft. Vermag eine\nIrreführung aufgrund der Verwendung des Schweizer Wappens in Bezug auf die\nProduktherkunft und eines vermeintlich legalen Besitzes des Produkts von Swiss\n\n21\nPharamceuticals noch nachvollziehbar sein, erschliesst sich nicht, weshalb die\nangeschuldigte Person sich dennoch für ein anderes Produkt entschied. Sie bestellte ein\nProdukt von Dark Labs, auf welchem kein Schweizer Wappen erkennbar ist. Der\nBehauptung, sie sei davon ausgegangen, dass auch dieses Produkt in der Schweiz hergestellt\nwerde und damit unbedenklich sei, ist unglaubhaft. Der angeschuldigten Person ist jedoch\nzuzustimmen, dass auf der Website fatburners.at und bei der Produktbeschreibung im\nWebshop nicht ersichtlich ist, dass das Produkt aus der Slowakei versandt wird. Ebenfalls\nbeizupflichten ist ihr, dass in der Produktbeschreibung des bestellten Produkts von Dark Lab\nkeine direkten Warnhinweise oder Risikoinformationen bezüglich Doping enthalten waren.\n\n"}