{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n119. Die angeschuldigte Person bringt vor, sie habe für den Muskelaufbau und die Verringerung\ndes Körperfetts ein Produkt mit natürlichen Inhaltsstoffen, nämlich Ashwagandha kaufen\nwollen. Für ein Produkt, das die Leistung in unzulässigerweise erhöhe und auch\ngesundheitsgefährdend sei, habe die angeschuldigte Person als Freizeitsportler ohne\nsportliche Ambitionen schlicht keinen Bedarf und auch keinen Bestellwillen gehabt. Hätte\ndie angeschuldigte Person die Absicht gehabt, seine Leistungen unzulässig zu steigern, hätte\ner das Produkt bei einem unseriösen Händler bestellt. Er habe das Produkt ohne weitere\nRecherche und in der festen Überzeugung, ein mit Ashwagandha vergleichbares Produkt\nbestellt zu haben bestellt, da bei beiden Produktarten die gleichen positiven Wirkungen auf\nden Muskelaufbau und den Körperfettabbau aufgeführt gewesen seien. Er sei sich nicht\neinmal bewusst gewesen, dass es sich bei dem auf der Verpackung angegebenen Begriff\n\"RAD140\" um eine Substanz handle, sondern habe dies für den Namen des Produkts\ngehalten, welches unter anderem von \"Swiss Pharmaceuticals\" in der Schweiz hergestellt\nwerde und daher vertrauenswürdig erschien. Er habe weitere Nachforschungen\nunterlassen, weil ihm gar nicht bewusst war, dass Nahrungsergänzungsmittel teilweise\nverbotene und gesundheitsgefährdenden Substanzen enthalten und dass solche Substanzen\n\n19\nauch bei harmlos erscheinenden Onlinehändlern erhältlich seien. Insbesondere dann nicht,\nwenn der Online-Händler aus Österreich und damit aus einem Nachbarland der Schweiz\nstamme. Er sei der Ansicht gewesen, dass ein Online-Händler aus der EU die gleichen\nethischen und rechtlichen Standards einhalte wie ein Online-Händler aus der Schweiz.\nWeder aus der Produktbeschreibung noch aus dem Bestellvorgang sei ersichtlich gewesen,\ndass das Produkt aus der Slowakei versandt werde. Selbst heute werde noch auf der Website\nbehauptet, dass es für Hobbysportler, die sich keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen\nwollten, erlaubt sei, das Produkt aus legalen Quellen in geringen Mengen in Deutschland zu\nbesitzen und zu konsumieren.\n\n120. Zu berücksichtigen gelte ferner, dass die angeschuldigte Person völlig unerfahren bezüglich\nder Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln sei. Freizeitsportler seien weit weniger oder gar\nnicht sensibilisiert und hätten kaum Erfahrungen mit den geltenden Dopingbestimmungen\nund seien sich entsprechend auch nicht bewusst, dass bei der Bestellung von vermeintlich\nharmlosen Nahrungsergänzungsmitteln, die in keiner Weise mit dem sportlichen Hobby in\nVerbindung stehen, Vorsicht geboten sei. Eine wichtige Rolle würden auch die sozialen\nMedien spielen, welche nur die positiven Wirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln\nvermitteln würden.\n\n121. Ferner sei unverständlich, weshalb die Antragstellerin im Falle einer Freizeitsportlerin, die\neine Recherche zum bestellten Produkt unterlassen hatte, lediglich eine Fahrlässigkeit\nannahm und vorliegend ein eventualvorsätzliches Handeln annimmt. Die Antragstellerin\nwürde die unterschiedliche Wertung insbesondere auf die Produkte zurückführen.\n\n122. Was die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt der Bestellung wusste und wollte, kann –\nsoweit die angeschuldigte Person nicht geständig ist – in der Regel nur mittels Rückschlüssen\nvon äusserlich feststellbaren Umständen und Erfahrungsregeln beurteilt werden (vgl. BGE\n130 IV 58, Erw. 8.4).\n\n123. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der Bestellung im November 2023 knapp\n18 Jahre alt und verfügte über eine Spielerlizenz für die 3. Liga beim Verein B._____. Zudem\nhat sie nach eigenen Angaben seit 2022 eine grosse Freude am Krafttraining im Fitnessstudio\nentwickelt. Von Freunden sei ihr dann zur Unterstützung des Muskelaufbaus und zur\nReduzierung des Körperfettanteils mehrfach das Produkt Ashwagandha empfohlen worden.\nSie sei dann durch die Eingabe der Suchbegriffe \"ashwagandha fatburners\" bei Google auf\nden österreichischen Onlinehändler gestossen, welcher unter der gleichen Rubrik neben\nAshwaganhda das Produkt RAD140 verkauft habe. Aufgrund der positiven\nProduktbeschreibung ohne Warnhinweise und Risikoinformationen habe sie ohne weitere\nRecherche und in der festen Überzeugung ein mit Ashwagandha vergleichbares Produkt\nbestellt zu haben, das Produkt bestellt.\n\n124. Es erscheint für das Sportgericht glaubhaft, dass die angeschuldigte Person sich den\npotentiellen Risiken bei der Bestellung von Nahrungsergänzungsmitteln nicht bewusst war.\nEs erscheint auch glaubhaft, dass sich die angeschuldigte Person wie in ihrer Stellungnahme\nvom 2. Juli 2024 ausgeführt, nicht bewusst war, dass sich verbotene Substanzen ohne\nweiteres im Internet bestellen lassen und ihr der Begriff SARM bzw. RAD140 nicht bekannt\nwar. Es ist nachvollziehbar, dass die angeschuldigte Person als Freizeitsportler wenig oder\ngar nicht sensibilisiert ist hinsichtlich der Dopingbestimmungen oder sich zumindest bei der\nBestellung von vermeintlich harmlosen Nahrungsergänzungsmitteln deren nicht bewusst ist.\nEbenfalls glaubhaft erscheint, dass die angeschuldigte Person das Produkt bestellt hat ohne\nan ihre sportlichen Aktivitäten als Freizeit-Unihockeyspieler zu denken.\n\n"}