{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n107. Indem die angeschuldigte Person den Kauf tätigte, war sie im Besitz der Substanz im Sinne\nder Definition des Dopingstatuts.\n\n108. Die angeschuldigte Person brachte nicht vor und wies demnach nicht nach, dass der Besitz\nder verbotenen Substanz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen\nZwecken (ATZ) erfolgte. Damit war es ihr zu keinem Zeitpunkt gestattet, die verbotenen\nSubstanzen zu besitzen.\n\n109. Die angeschuldigte Person erfüllt damit den Tatbestand des Besitzes einer verbotenen\nSubstanz im Sinne von Art. 2.6 Doping-Statut.\n\n3. Konsequenzen und Massnahmen\n\n110. Für den Verstoss gegen Art. 2.1, 2.2 oder 2.6 Doping-Statut werden die unter Art. 10.2\nDoping-Statut aufgeführten Sperren verhängt, es sei denn, die Bedingungen für die\nAufhebung oder Reduktion der Sperre nach Art. 10.5, 10.6 und 10.7 sind erfüllt.\n\n111. Demnach wird eine Sperre von vier Jahren verhängt, wenn der Verstoss gegen Anti-Doping-\nBestimmungen keine spezifische Substanz betrifft und der Athlet oder eine andere Person\nnicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde.\n\n112. Mit anderen Worten hat der Athlet nachzuweisen, dass er sich nicht vorsätzlich im Sinne\nvon Art. 10.2.1.1 Doping-Statut resp. Art. 10.2.3 Doping-Statut verhalten hat.\n\n113. Art. 3.1 Doping Statut äussert sich zwar nicht explizit zu den Anforderungen an das\nBeweismass des durch den Athleten zu erbringenden Nachweises eines nicht-vorsätzlichen\nVerhaltens. Implizit geht jedoch aus dessen Art. 3.1.2 hervor, dass bei richtiger Auslegung\nauch für den Nachweis nicht-vorsätzlichen Verhaltens das Beweismass der\nGlaubhaftmachung gilt, das im Statut lediglich \"für den Gegenbeweis bezüglich einer zu\nwiderlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder\nUmstände beim Athleten\" explizit erwähnt wird. Dieses Beweismass verlangt nach\nallgemeiner Lehre und Rechtsprechung mehr als blosses Behaupten. Behauptungen müssen\nvielmehr mit konkreten Anhaltspunkten oder Indizien untermauert und durch Belege\ngestützt werden, sodass die urteilende Instanz auf der Grundlage der verfügbaren\nBeweismittel zur Überzeugung gelangt, dass mehr für als gegen die vom Beweispflichtigen\nvorgetragene Version spricht (vgl. Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.J. vom 12. Juli\n2019, Erw. 7.5).\n\n114. Gemäss Art. 10.2.3 wird der in Art. 10.2 verwendete Begriff \"vorsätzlich\" für Athleten und\nandere Personen verwendet, die ein Verhalten an den Tag legten, von dem sie wussten, dass\n\n18\nes einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, beziehungsweise dass ein\nhohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-\nBestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und sie dieses\nRisiko bewusst eingingen.\n\n115. Im Gegensatz zu einem vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen Vorgehen charakterisiert\nsich die fahrlässige Begehung durch eine Sorgfaltspflichtverletzung. Der Täter bedenkt aus\npflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht oder nimmt keine\nRücksicht auf diese. Weiter lässt sich die Fahrlässigkeit in bewusste und unbewusste\nFahrlässigkeit unterteilen.\n\n116. Nach Definition des Doping-Statuts ist \"Verschulden\" eine Pflichtverletzung oder ein Mangel\nan Sorgfalt in einer bestimmten Situation. Dieser Begriff umfasst Vorsatz sowie\nFahrlässigkeit. Bei der Bewertung der Schwere des Verschuldens eines Athleten oder einer\nanderen Person gilt es beispielsweise zu berücksichtigen, die Erfahrung des Athleten oder\neiner anderen Person; ob der Athlet oder eine andere Person eine schutzbedürftige Person\nist; das Risiko, das ein Athlet hätte erkennen müssen; und die Sorgfalt und Prüfung durch\neinen Athleten in Bezug auf das Risiko, das hätte erkannt werden müssen.\n\n117. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass es sich unbestritten bei der angeschuldigten\nPerson um einen Freizeitsportler im Sinne des Doping-Statuts handelt und es sich bei\nRAD140 um keine Missbrauchssubstanz, sondern um eine nicht-spezifische Substanz\nhandelt (vgl. Art. 4.2.4 Doping-Statut i.V.m. S. 3 und S. 5 Dopingliste).\n\n118. Die Antragstellerin vertritt den Standpunkt, dass die von der angeschuldigten Person\nbehauptete Verwechslung zwischen Ashwagandha und RAD140, nicht einen fehlenden\nVorsatz rechtfertige. Es liege mindestens Eventualvorsatz vor. Man könne der\nangeschuldigten Person allenfalls zugutehalten, dass sie zwar den ursprünglichen Willen\nhatte, ein natürliches Nahrungsergänzungsmittel zu kaufen, jedoch könne sie nicht\nglaubwürdig darlegen, warum sie schliesslich einen selektiven Androgenrezeptor-Modulator\nund damit ein verbotenes Dopingmittel bestellt habe. Bei einer online-Bestellung seien\nimmer mehrere Schritte notwendig bis zur definitiven Bestellung. Es hätte ihm auffallen\nmüssen, dass er anstatt Ashwagandha das Produkt RAD140 in den Warenkorb gelegt hat.\nZudem hätte die angeschuldigte Person mit einer einfachen Suchanfrage feststellen können,\ndass es sich um eine verbotene Substanz handle.\n\n"}