{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n96. Bei den von der Antragstellerin zitierten Entscheiden der Disziplinarkammer gestaltete sich\nder Sachverhalt anders, da in diesen Fällen der Vorsatz der angeschuldigten Person\nnachgewiesen werden konnte (Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.H. vom 26. August\n2021 und Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.J. vom 12. Juli 2019). In beiden Fällen\nhandelte es sich bei der verbotenen Substanz um Testosteron, eine klassische\nDopingsubstanz, welche regelmässig in den Medien thematisiert wird. Bei der\nangeschuldigten Person wurden Stechampullen sichergestellt und sie gestand Testosteron\ninjiziert zu haben. Auf die Frage, ob sie nicht den Verdacht gehegt habe, dass die Einnahme\nvon Testosteron falsch sein könnte, antwortete die angeschuldigte Person «ja, nein…,\nschon». Ferner war die angeschuldigte Person auch als Trainer tätig. Im zweiten Fall erklärte\ndie angeschuldigte Person, dass sie relativ viel Kraftsport betrieben habe, sich durchaus auch\nentsprechend informiert und bei der Bestellung der Substanzen schon ihre Hintergedanken\ngehabt habe. Hinzu kommt, dass es sich um einen sehr erfahrenen Athleten handelte und\n\n16\ner eine Unterstellungserklärung unterzeichnet habe und damit sein Einverständnis gegeben\nhabe auf jede Form von Doping zu verzichten.\n\n97. In Bezug auf das Urteil der Disziplinarkammer vom 28. Juni 2024 gestaltet sich der\nSachverhalt ähnlicher zum Vorliegenden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die\nangeschuldigte Person anders als vorliegend bewusst war, um was für ein Produkt es sich\nbei RAD140 handelte und auch bewusst dieses Produkt bestellt hatte. Selbst wenn er sich\nder Konsequenzen nicht bewusst war, wie er behauptete.\n\n98. Es gilt im Zusammenhang mit den erwähnten Entscheiden der Disziplinarkammer darauf\nhinzuweisen, dass aus einzelnen Entscheiden keine gefestigte Rechtsprechungspraxis\nabgeleitet werden kann und die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind.\n\n99. Nach dem Gesagten gelingt der Antragstellerin vorliegend der Nachweis eines vorsätzlichen\nVerhaltens der angeschuldigten Person nicht. Der Tatbestand der versuchten Anwendung\ngemäss Art. 2.2 Doping-Statut ist aufgrund des fehlenden Vorsatzes der angeschuldigten\nPerson nicht erfüllt.\n\n2. Besitz einer verbotenen Substanz Art. 2.6 Doping-Statut\n\n100. Es gilt weiter zu prüfen, ob die angeschuldigte Person gegen Art. 2.6 Doping-Statut\nverstossen hat.\n\n101. Art. 2.6 Doping-Statut sanktioniert den \"Besitz einer verbotenen Substanz […]\". Verboten ist\ndemnach u.a. \"der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen […] durch einen Athleten\",\nsofern der betroffene Athlet nicht einen Rechtfertigungsgrund, beispielsweise in Form einer\nAusnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ), vorlegen kann.\n\n102. Im Anhang des Doping-Statuts wird der Besitz wie folgt definiert: \"Der tatsächliche,\nunmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz (der nur dann vorliegt, wenn die Person die\nausschliessliche Verfügungsgewalt über die verbotene Substanz oder Methode oder die\nRäumlichkeiten, in denen eine verbotene Substanz oder Methode vorhanden ist, inne hat\noder beabsichtigt, Verfügungsgewalt auszuüben), vorausgesetzt jedoch, dass wenn die\nPerson nicht die ausschliessliche Verfügungsgewalt über die verbotenen Substanz oder\nMethode oder die Räumlichkeiten besitzt, in der eine verbotene Substanz oder Methode\nvorhanden ist, mittelbarer Besitz nur dann vorliegt, wenn die Person vom Vorhandensein\nder verbotenen Substanz oder Methode in den Räumlichkeiten wusste und beabsichtigte,\nVerfügungsgewalt über diese auszuüben. […]\nUngeachtet anderslautender Aussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch auf\nelektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder Methode als Besitz\ndurch die Person, die den Kauf tätigt.\"\n\n103. Der zur ebenzitierten Definition dazugehörige Kommentar fügt zudem an, \"schon allein der\nKauf einer verbotenen Substanz stellt Besitz dar, selbst wenn das Produkt beispielsweise\nnicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten\ngeliefert wird\".\n\n104. Für den Nachweis eines Verstosses im Sinne des Art. 2.6 Doping-Statut genügt daher der\nNachweis, dass der Angeschuldigte einen Kauf eines Produktes getätigt hat, das verbotene\nSubstanzen enthält oder dass er den tatsächlichen, unmittelbaren Besitz oder der mittelbare\nBesitz über solche Substanzen oder Methoden ausüben konnte.\n\n17\n105. Die Antragstellerin bringt vor, dass die angeschuldigte Person zugegeben habe, die\nverbotene Substanz RAD140 erworben bzw. online bestellt zu haben. Damit habe sie implizit\nden Besitz dieser Substanzen eingeräumt. In Übereinstimmung mit Art. 2.6 Doping-Statut\nliege somit ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor.\n\n106. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren wurde rechtskräftig erstellt, dass die angeschuldigte\nPerson die verbotene Substanz RAD140 im Internet bestellt hat und diese an sie adressiert\nversandt wurde. Überdies gestand die angeschuldigte Person mit E-Mail vom 28. Februar\n2024 sowie in ihren Stellungnahmen vom 17. September 2024 und 30. Oktober 2024, dass\nsie das Produkt RAD140 beim Online-Händler fatburners.at zum Muskelaufbau und zur\nReduzierung des Körperfettanteils bestellt hat.\n\n"}