{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n90. Die Antragstellerin macht geltend, die angeschuldigte Person habe RAD140 bestellt, was\naufgrund der Meldung des Zolls erstellt sei. Zudem habe sie in ihrer Stellungnahme vom 2.\nJuli 2024 sowie 15. Juli 2024 bestätigt, die verbotene Substanz RAD140 bestellt zu haben,\num ihre Muskeln zu definieren und ihren Testosteronspiegel auf natürliche Art und Weise zu\nsteigern. Es sei nicht glaubhaft, dass jemand bei der Bestellung von RAD140 behaupte,\nlediglich harmlose Nahrungsergänzungsmittel bestellen zu wollen. Bei RAD140 handle es\nsich um eine schwere Dopingsubstanz, welche im Milieu als solche bekannt sei. Dies fördere\nbereits eine einfache Google-Recherche zu Tage. Die Verwechslung, welche die\nangeschuldigte Person zwischen Ashwagandha und RAD140 herzustellen versuche,\nrechtfertige keinen fehlenden Vorsatz. Es liege mindestens Eventualvorsatz vor. Es gelte\nfestzuhalten, dass die angeschuldigte Person von ihrem Vorsatz Ashwagandha zu bestellen,\nabgewichen sei und schlussendlich mit dem Produkt RAD140 ein verbotenes Dopingmittel\nbestellt habe. Es könne sich nicht um eine Verwechslung der beiden Produkte handeln.\n\n91. Weiter führt sie aus, dass die angeschuldigte Person bereits mit einfachsten Suchanfragen\nim Internet hätte feststellen können, dass es sich bei RAD140 um eine verbotene Substanz\nhandle. Auch eine kurze Abfrage der Substanz auf der Homepage von Swiss Sport Integrity\nhätte ergeben, dass die Substanz RAD140 sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes\nverboten sei. Unter diesen Umständen hätte der angeschuldigten Person bewusst sein\nmüssen, dass dieses Produkt dopingrelevant ist. Dementsprechend hätten bereits\neinfachste Suchanfragen auf einschlägigen Websites ergeben, dass die Substanz verboten\nist. Mit anderen Worten hätten bereits elementarste Abklärungen, die die beschuldigte\nPerson aufgrund der konkreten Umstände hätte vornehmen müssen, dazu geführt, dass er\ndas Risiko im Zusammenhang mit RAD140 erkannt hätte. Sein dermassen nachlässiges\nHandeln könne nicht anders ausgelegt werden, als dass er mit der Bestellung von RAD140\neinen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Kauf genommen habe und somit\nmindestens eventualvorsätzlich gehandelt habe.\n\n92. Es ist der Antragstellerin beizupflichten, dass die angeschuldigte Person bereits mit\neinfachsten Suchanfragen im Internet hätte feststellen können, dass es sich bei RAD140 um\n\n15\neine verbotene Substanz handelt. Ebenfalls beizupflichten ist der Antragstellerin, dass die\nangeschuldigte Person verpflichtet gewesen wäre, diese Abklärungen vorzunehmen. Die\nAntragstellerin verkennt jedoch, dass sie mit ihrer Schilderung kein eventualvorsätzliches\nVerhalten beschreibt. Vielmehr beschreibt sie eine Sorgfaltspflichtverletzung der\nangeschuldigten Person und damit ein fahrlässiges Verhalten. Denn sowohl der direkte\nVorsatz als auch der Eventualvorsatz setzen ein tatsächliches Bewusstsein voraus, wo\nhingegen bei der Fahrlässigkeit ein \"wissen müssen\" ausreicht (vgl. BSK-StGB,\nNiggli/Maeder, N 25 zu Art. 12 StGB; BSK-OR I, Kessler, N 45 zu Art. 41 OR).\n\n93. Wie die Antragstellerin richtig und mit Verweis auf die Rechtsprechung der ehemaligen\nDisziplinarkammer des Schweizer Sports ausführt, ist allein die Tatsache, dass die\nangeschuldigte Person nach eigener Aussage zu keiner Zeit an Doping oder\nLeistungssteigerung gedacht habe und nicht den Vorsatz hatte zu \"bescheissen\" nicht\ngenügend, um den Vorsatz der Bestellung zu verneinen. Entscheidend ist einzig und allein,\nwas der Käufer zum Bestellzeitpunkt wusste. Relevant ist, ob die bestellende Person wusste,\ndass ihr Verhalten ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt,\nbeziehungsweise dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen\nAnti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und\nsie dieses Risiko bewusst einging (vgl. Art. 10.2.3 Doping Statut).\n\n94. Dass die angeschuldigte Person vorliegend wusste, dass sie eine verbotene Substanz bestellt\nhat, ist nicht erstellt. Das Sportgericht ist sich der Beweisproblematik des Nachweises von\ninneren Tatsachen, wie was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, bewusst. Sofern der\nTäter nicht geständig ist, ist daher auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln\nabzustellen, um Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ziehen zu können (vgl.\nBGE 130 IV 58, Erw. 8.4 f.).\n\n95. Gemäss den Ausführungen der Antragstellerin scheint diese davon auszugehen, dass die\nangeschuldigte Person zum Zeitpunkt der Bestellung nicht wusste, dass sie eine verbotene\nSubstanz bestellt hat. Sie hätte dies jedoch mit den notwendigen Abklärungen ohne\nweiteres feststellen können. Das Schweizer Sportgericht vertritt aufgrund der festgestellten\nTatsachen der Antragstellerin und der äusseren Umstände wie z.B. Beweggründe des Täters,\nArt der Tathandlung (auf welche nachfolgend noch detailliert eingegangen wird) die Ansicht,\ndass die angeschuldigte Person im Zeitpunkt der Bestellung nicht wusste, dass ihr Verhalten\nein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht,\ndass ihr Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu\neinem solchen Verstoss führen könnte und sie dieses Risiko bewusst einging.\n\n"}