{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n 13\nunzulässigen Besitz im Sinne von Art. 2.6 Doping-Statut darstellt. Es erschliesst sich nicht,\nweshalb Personen, welche im Ausland verbotene Substanzen bestellen, gegenüber\nPersonen, welche im Inland eine solche Bestellung tätigen, privilegiert behandelt werden\nsollen. Es handelt sich um eine unbegründete Behauptung, dass Bestellungen im Ausland\nmit der Deklaration «Nutrition Supplements» ohnehin vom Zoll abgefangen werden. Auch\neine solche Sendung kann in den Besitz der bestellenden Person gelangen. Es erschliesst\nsich daher nicht, weshalb ein Kauf von verbotenen Substanzen im Ausland keinen Verstoss\ngegen das Anti-Doping-Statut darstellen soll.\n\nD. Verstoss gegen Anti Doping-Bestimmungen\n\n82. Gemäss Art. 1 des Doping-Statuts gilt als Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen und\ndamit als Doping jeder Verstoss gegen die in Art. 2.1 bis 2.11 abschliessend aufgeführten\nTatbestände.\n\n1. Versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz Art. 2.2 Doping Statut\n\n83. Den Tatbestand von Art. 2.2 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts die \"Anwendung oder\nversuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten\".\nDabei ist nach Art. 2.2.2 \"nicht relevant, ob die Anwendung oder der Versuch [der\nAnwendung] einer verbotenen Substanz […] eine Wirkung hatte oder nicht. Ein Verstoss\ngegen Anti-Doping-Bestimmungen liegt vor, sobald die verbotene Substanz oder Methode\nangewendet wurde oder ihre Anwendung versucht wurde\".\n\n84. In seinem Anhang präzisiert das Doping-Statut, was unter \"Anwendung\" und \"Versuch der\nAnwendung\" verbotener Substanzen im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut zu verstehen ist:\n- Die \"Anwendung\" einer verbotenen Substanz ist definiert als \"Verwendung,\nVerabreichung, Aufnahme, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und Weise\neiner verbotenen Substanz […]\".\n- «Versuch» bedeutet gemäss Doping-Statut ein \"vorsätzliches Verhalten, das einen\nwesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen\nVerstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt. Dies vorausgesetzt, stellt der\nalleinige Versuch, einen Verstoss zu begehen, noch keinen Verstoss gegen Anti-\nDoping-Bestimmungen dar, wenn die Person von dem Versuch absieht, bevor Dritte,\ndie nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren\".\n\n85. Gemäss Kommentar zu Art. 2.2.2 erfordert der Nachweis der \"versuchten Anwendung\"\neiner verbotenen Substanz oder Methode den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des\nAthleten. Eine versuchte Anwendung kann zudem gemäss Kommentar zu Art. 2.2 Doping-\nStatut \"durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden\", wobei dies durch die\nfolgende beispielhafte Aufzählung illustriert wird: \"ein Geständnis des Athleten,\nZeugenaussagen, Belege, Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben,\neinschliesslich Daten, die für den biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere\nanalytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das\nVorhandensein einer Verbotenen Substanz nach Art. 2.1 zu begründen […]\".\n\n86. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut trägt die Antragstellerin die Beweislast für Verstösse gegen\nAnti-Doping-Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass die Antragstellerin\ngegenüber dem Anhörungsorgan überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss\nfestgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist. Die\nAnforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse\nWahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst.\n\n14\n87. Die Antragstellerin hat somit neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen der versuchten\nAnwendung auch den Vorsatz der angeschuldigten Person zu beweisen.\n\n88. Gemäss den allgemeinen Grundsätzen handelt vorsätzlich wer eine Tat mit Wissen über den\nobjektiven Tatbestand und mit Willen, diesen zu verwirklichen begeht. Das\nUnterscheidungskriterium zwischen direktem Vorsatz und Eventualvorsatz liegt im\nWillenselement.\n\n89. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für ernsthaft\nmöglich hält und sich mit diesem abfindet, ihn mit anderen Worten in Kauf nimmt (vgl. BSK-\nStGB, Niggli/Maeder, N 55a zu Art. 12 StGB). Gemäss der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung, wird ein gesteigertes in Kauf nehmen dem Wollen gleichgestellt. Hingegen\nvertraut der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf, dass er von ihm als möglich\nvorausgesehene Erfolg nicht eintritt, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht\nverwirklichen werde (vgl. BSK-StGB, Niggli/Maeder, N 55a zu Art. 12 StGB; BGE 130 IV 58,\nErw. 8.3). Sowohl der eventualvorsätzliche als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen\num die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Schluss, der Täter habe die\nTatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, nicht allein aus der Tatsache gezogen\nwerden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und\ndennoch handelte (vgl. BGE 130 IV 58, Erw. 8.4).\n\n"}