{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n74. Es ist der Antragstellerin beizupflichten, dass eine analoge Anwendung des Strafrechts\nvorliegend nicht möglich ist. Es kann insofern auch nicht den Ausführungen der\nangeschuldigten Person gefolgt werden, da es sich um unbelegte Behauptungen handelt.\nSchliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Bestellung eines Produktes bei\neinem unseriösen Händler die Ware von den Zollbehörden nicht hätte abgefangen werden\nsollen. Gerade bei einem unseriösen Absender ist unabhängig von der Deklaration zu\nerwarten, dass die Zollbehörden ein entsprechendes Paket abfangen. Ferner kann auch der\nBehauptung, dass bei einer korrekten Deklaration des Pakets mit der Herkunft Slowakei\ndieses unweigerlich von den Zollbehörden abgefangen wird, nicht gefolgt werden. Es ist\nauch diesfalls durchaus möglich, dass ein Paket mit illegalem Inhalt in die Schweiz gelangt.\n\nC. Besitz\n\n75. Die angeschuldigte Person bringt weiter vor, die sich im Doping-Statut befindendliche\nDefinition \"Besitz\" widerspreche der privatrechtlichen Definition gemäss Art. 919 Abs. 1\nZGB.\n\n12\n76. Zudem sei eine solche Definition des Besitzes für einen Freizeitsportler nicht vorhersehbar.\nEs sei in diesem Zusammenhang auf das Legalitätsprinzip zu verweisen, wonach eine\nSanktion nur aufgrund einer genügend bestimmten, generell-abstrakten Rechtsnorm\nausgesprochen werden dürfe. Angesichts der in der Schweiz allgemein geltenden Definition\ndes Besitzes in Art. 919 Abs. 1 ZGB sei Art. 2.6 Doping-Statut in Bezug auf den Kauf von\nDoping nicht hinreichend bestimmt und die Sanktion für die dem Doping-Statut\nunterstellten Personen nicht vorhersehbar, was insbesondere für Freizeitsportler gelte, die\nsich nicht bewusst seien, dass das Doping-Statut Definitionen enthalte, die eine völlig\nandere Auslegung des Besitzes enthalte als dies Art. 919 Abs.1 ZGB vorsehe. Eine\nSanktionierung auf der Grundlage von Art. 2.6 Doping-Statut stelle somit einen Verstoss\ngegen das Legalitätsprinzip dar und sei unzulässig. Die angeschuldigte Person sei daher auch\nin diesem Punkt freizusprechen.\n\n77. Es gilt darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein rein privatrechtliches Verhältnis\nhandelt. Mit dem Doping-Statut von Swiss Olympic wird der Welt-Anti-Doping Code (WADC)\nin der Schweiz umgesetzt (vgl. Präambel des Doping-Statuts). Der WADC ist ein\nprivatrechtliches Dokument, das von der WADA, einer Stiftung nach schweizerischem Recht\ngemäss Art. 80 ff. ZGB geschaffen und umgesetzt worden ist (vgl. CaS 2021, Björn Hessert,\nRechtsnatur und Wirkung der Anerkennung des Welt Anti-Doping Codes, S. 59). Bei Swiss\nOlympic handelt es sich um einen Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Das Doping-Statut stellt eine\nvereinsrechtliche Satzung dar.\n\n78. Es handelt sich deshalb vorliegend weder um ein staatliches Handeln, was eine Berufung\nauf das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV voraussetzen würde, noch um ein\nstrafrechtliches Verfahren, weshalb sich die angeschuldigte Person auch nicht auf das in Art.\n1 StGB verankerte Legalitätsprinzip berufen kann. Das Legalitätsprinzip findet im Privatrecht\nkeine Anwendung, weshalb sich die angeschuldigte Person auch nicht darauf berufen kann.\n\n79. Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 24.6 des Doping-Statuts der Anhang\nintegrierter Bestandteil des Statuts darstellt und die Kommentare zu den diversen Artikeln\ndes Doping-Statuts deren Auslegung dienen (Art. 24.3 Doping-Statut). «Der Besitz» einer\nverbotenen Substanz ist in Art. 2.6 Doping-Statut, dem Kommentar zu den Art. 2.6.1. und\n2.6.2 sowie auf S. 56 f. des Anhanges und dem dazugehörigen Kommentar hinreichend\nbestimmt und eine Sanktionierung basierend darauf auch für einen Freizeitsportler\nvorhersehbar.\n\n80. Die angeschuldigte Person führt sodann aus, sollte das Gericht wider Erwarten keinen\nVerstoss gegen das Legalitätsprinzip feststellen, sei die Definition des Besitzes im Doping-\nStatut so zu verstehen, dass nur der Kauf im Inland und nicht auch im Ausland erfasst sei.\nDies entspreche zwar nicht dem Wortlaut der Definition, dürfte jedoch dem Sinn und Zweck\nentsprechen, da Bestellungen im Ausland mit der Deklaration \"Nutrition Supplements\"\nohnehin vom Zoll abgefangen würden und somit nie in den Besitz der bestellenden Person\nim Sinne von Art. 919 Abs 1 ZGB gelangen könne, was den Widerspruch zwischen der\nDefinition im Doping-Statut und Art. 919 Abs. 1 ZGB besonders deutlich mache.\n\n81. Der Argumentation der angeschuldigten Person kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist\ndas Doping-Statut auf jegliches Verhalten im In- und Ausland, das gemäss Art. 2.1. bis 2.11\nDoping-Statut einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, anwendbar. Zum\nanderen käme es, folgt man der Argumentation der angeschuldigten Person, wonach nur\nder Kauf im Inland einen Verstoss gegen das Doping-Statut darstellen soll, zu einer sachlich\nunbegründeten Ungleichbehandlung. Das Doping-Statut sieht vor, dass der Kauf von\nverbotenen Substanzen unabhängig davon, ob dieser im In- oder Ausland erfolgt, einen\n\n"}