{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n63. Die SSI führt in der Anklageschrift vom 30. August 2024 aus, dass die angeschuldigte Person\nzum Zeitpunkt der Bestellung der fraglichen Mittel Spieler in der 3. Liga des Vereins B._____\nwar, weshalb er den geltenden Anti-Doping-Bestimmungen und somit dem Doping-Statut\nals Athlet unterstellt ist.\n\n64. Die angeschuldigte Person bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2024, dass er\nüber eine Spielerlizenz in der 3. Liga des Vereins B._____ verfüge, wo er seit insgesamt 14\nJahren ununterbrochen Unihockey spiele. Er nehme jeweils einmal wöchentlich an den\nTrainings teil und spiele in der Regel bei den 14 Meisterschaftsspielen der Saison mit.\n\n65. Die angeschuldigte Person verfügte unbestritten zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden\nmutmasslichen Dopingverstösse über eine Lizenz der 3. Liga des B._____. Als lizenzierter\nSpieler des Vereins B._____ zum Zeitpunkt des potentiellen Dopingverstosses untersteht die\nangeschuldigte Person in persönlicher Hinsicht dem Doping-Statut. SSI qualifizierte die\nangeschuldigte Person als Freizeitsportler, was ebenfalls unbestritten ist.\n\n66. Abschliessend gilt es noch den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich des Doping-\nStatuts zu prüfen.\n\n67. Das Doping-Statut ist auf jegliches Verhalten im In- und Ausland, dass gemäss Art. 2.1. bis\n2.11 Doping-Statut einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt anwendbar.\nGemäss Art. 5.1.1 Doping-Statut dürfen Dopingkontrollen und Ermittlungen für jegliche\nZwecke der Dopingbekämpfung durchgeführt werden. Gemäss Art. 5.2 kann ein Athlet von\nSSI oder einer anderen Anti-Doping-Organisation, die zur Durchführung von\nDopingkontrollen bei diesem Athleten befugt ist, zu jeder Zeit und an jedem Ort zur Abgabe\neiner Dopingprobe aufgefordert werden.\n\n68. Der angeschuldigten Person wird vorliegend ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen\nvorgeworfen. Die angeschuldigte Person war zurzeit des angeblichen Verstosses bei einem\nMitgliedsverband von Swiss Olympic lizenziert und bestellte die Produkte an seinen\nWohnsitz in der Schweiz. Der sachliche und räumliche Geltungsbereich des Doping-Statuts\nsind somit vorliegend ebenfalls gegeben.\n\n69. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich in Art. 12.2 Doping-Statut i.V.m. Art. 29\nAbs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024). Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet das\nVerfahrensreglement auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens\neröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem\nSchweizer Sportgericht am 2. Oktober 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des\nVerfRegl vom 1. Juli 2024.\n\n11\nVII. Materielles\n70. Vorab ist auf einzelne Punkte einzugehen, welche die angeschuldigte Person vorbringt.\n\nA. Verfahrensverfügung SSI\n\n71. Die angeschuldigte Person macht zunächst Verfahrensfehler der Antragstellerin geltend. Ein\nMitarbeiter der Antragstellerin habe die angeschuldigte Person mit irreführenden Aussagen\ndazu veranlasst, Aussagen zu machen, welche sie sonst nicht gemacht hätte. Sie habe bei\nder angeschuldigten Person den Eindruck erweckt, das Verfahren werde bei\nwahrheitsgemässer Aussage ohne wesentliche Sanktionen abgeschlossen. Die\nVerfahrensführung der SSI sei durch die Irreführung der angeschuldigten Person geradezu\nrechtsmissbräuchlich, weshalb die gemachten Aussagen der angeschuldigten Person nicht\nverwertbar und aus den Akten zu entfernen seien.\n\n72. Die Beurteilung, ob das Vorgehen der Antragstellerin irreführend und allfällige Aussagen der\nangeschuldigten Person aus dem Recht zu weisen sind, kann vorliegend offenbleiben, da zur\nBeurteilung des vorliegenden Falles auf die Aussagen der angeschuldigten Person vom 2.\nJuli 2024, d.h. in zeitlicher Hinsicht vor der Emailkorrespondenz mit der Antragstellerin (15.\nJuli 2024) und einer potentiellen Irreführung bzw. auf die Aussagen seiner Rechtsvertreterin\nin den Stellungnahmen vom 17. September 2024 sowie 30. Oktober 2024 abgestellt wird.\n\nB. Untauglicher Versuch\n\n73. Die angeschuldigte Person bringt weiter vor, sollte das Gericht wider Erwarten von einem\nvorsätzlichen Vorgehen der angeschuldigten Person ausgehen, liege in analoger Anwendung\ndes Strafgesetzbuches ein untauglicher Versuch vor, denn bei korrekter Deklaration der\nBestellung habe diese gar nie zu ihr gelangen können. Als Inhalt (content) sei auf dem Paket\n\"Nutrition Supplements\" und als Absender die Best Supps Ltd in Bratislava Slovakai\nangegeben gewesen. Die Zollbehörden hätten so das Paket unweigerlich abgefangen und\ndie Produkte auf die Inhaltsstoffe kontrolliert. Hätte die angeschuldigte Person die Absicht\ngehabt, ihre Leistungen durch unzulässige Inhaltsstoffe zu steigern, hätte sie das Produkt bei\neinem unseriösen Händler bestellt. Dort wäre eine korrekte Deklaration nicht zu erwarten\ngewesen und es hätte damit das Abfangen durch den Zoll verhindert werden können.\n\n"}