{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\nV. Zuständigkeit\n54. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei\nStreitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht\nzuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von\nmutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.\n\n55. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement\nbetreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet\nauf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen\nSportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen \"Disziplinarkammer des Schweizer\nSports\" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss\nArt. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten\n\n9\nper 1. Juli 2024) ist die \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut\nund das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht\". Weiter sieht Art. 1.2\nAbs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht \"zuständig ist für Dopingfälle, die ihr\nvon den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden\".\nAusserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung\nSchweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls \"in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im\nZusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic\n[entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports\nzuständig gewesen ist\".\n\n56. Gemäss Art. 12.1 des Doping- Statuts von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1.\nJanuar 2022) beurteilt die Disziplinarkammer potentielle Verstösse gegen Anti-Doping-\nBestimmungen durch Athleten und andere Personen sowie Verbände, für welche das\nDoping-Statut gilt. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren\nzuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden\nsind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n57. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2023 gegen das Doping-Statut,\nwelches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und\nSanktionierung von potenziellen Verstössen im Sinne von Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping-\nStatuts von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022). Basierend darauf\nsowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur\nrechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden\nVorfälle daher zu bejahen.\n\n58. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur\nBeurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung\nvorbehaltslos anerkannt.\n\nVI. Anwendbares Recht\n59. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von\nDopingverstössen bildet das Doping-Statut von Swiss Olympic und die dazu gehörenden\nAusführungsbestimmungen sowie die Dopingliste. Das revidierte Doping-Statut von Swiss\nOlympic trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Gemäss Art. 25.1 des Doping-Statuts gelten die\nBestimmungen des Doping-Status ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Sie finden\nvorbehaltlich der in Art. 25.2 ff. des Doping-Statuts erwähnten Ausnahmen keine\nrückwirkende Anwendung.\n\n60. Das Doping-Statut von Swiss Olympic vom 26. November 2021 trat per 1. Januar 2022 in\nKraft (vgl. Schlussbestimmungen des Doping-Statut). Die Bestimmungen des Doping-Statuts\ngelten ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens (vgl. Art. 25.1 Doping-Statut). In casu geht es\num die Beurteilung eines Vorfalls aus dem Jahr 2023 (somit nach Inkrafttreten des Doping-\nStatuts vom 26. November 2021 und vor Inkrafttreten des Doping-Statuts vom 22.\nNovember 2024), weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Doping-Statuts gültig ab 1.\nJanuar 2022 im vorliegenden Verfahren gegeben ist.\n\n61. In einem weiteren Schritt ist der Geltungsbereich des Doping-Statuts in persönlicher\nHinsicht zu prüfen. Das Doping-Statut gilt für alle Mitgliedsverbände von Swiss Olympic,\nderen Verbände, Vereine sowie für die in Art. 5.2. des Doping-Statuts genannten Athleten,\n\n10\nBetreuungs-oder andere Personen, die eine der in Art. 5.2 des Doping-Statuts aufgestellte\nVoraussetzungen ebenfalls erfüllen.\n\n62. Der Verein B._____ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und Mitglied der Swiss\nUnihockey. Swiss Unihockey ist Mitgliedsverband von Swiss Olympic. Sowohl Swiss\nUnihockey als auch dessen Mitgliedsverein B._____ unterstehen dem Doping-Statut.\nGemäss Art. 5.2. des Doping-Statuts gilt als Athlet, wer einem Mitgliedsverband von Swiss\nOlympic oder einem letzteren angeschlossenen Verband, Verein oder Club angehört oder\nvon einem solchen Verband, Verein oder Club lizenziert ist. Gemäss den Definitionen im\nAnhang des Doping-Statuts gilt eine Person, die im Hinblick auf Wettkämpfe Sport betreibt\nund/oder an Wettkämpfen teilnimmt, als Athlet.\n\n"}