{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n42. Nach Art. 14.3.6 Doping-Statut sei die Veröffentlichung nicht verpflichtend, wenn der Athlet,\nder einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen habe, Freizeitsportler\nsei. Eine etwaige Veröffentlichung erfolge diesfalls in einem angemessenen Verhältnis zu\nden Tatsachen und Umständen des Falls, ohne Namen der betroffenen Person.\n\n43. Die angeschuldigte Person sei Freizeitsportler, deshalb solle die Sanktion ohne Nennung des\nNamens anonym veröffentlicht werden.\n\nB. Die Position der angeschuldigten Person\n\n44. Die angeschuldigte Person beantragte mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 dem\nSchweizer Sportgericht: Der Freizeitsportler sei freizusprechen, eventualiter sei er mit einer\nVerwarnung ohne Sperre zu sanktionieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.\nMWSt.) zu Lasten von SSI.\n\n45. Zusammengefasst macht die angeschuldigte Person im Wesentlichen das Nachfolgende\ngeltend:\n\n46. Nachdem er immer wieder von Freunden von Ashwagandha gehört und schliesslich auch im\nInternet über die positiven Wirkungen gelesen hatte, besprach er seinen Wunsch\nAshwagandha zur Förderung des Muskelaufbaus und zur Reduzierung seines\nKörperfettanteils auszuprobieren auch zu Hause mit seinen Eltern. Die Familie war\ngemeinsam davon überzeugt, dass Nahrungsergänzungsmittel eine positive Sache seien. Die\nangeschuldigte Person und seine Familie seien sich nicht bewusst gewesen, dass Doping im\nregulären Onlinehandel erhältlich sei, vielmehr seien sie der Ansicht gewesen, dass solche\nSubstanzen nur im Darkweb oder auf dem Schwarzmarkt erhältlich seien.\n\n47. Er sei beim Onlinehändler fatburner.at auf das Produkt gestossen, nachdem er bei Google\nmit den Suchbegriffen \"ashwagandha fatburners\" gesucht habe. Er habe dann ohne weitere\nRecherche und in der festen Überzeugung, ein mit Ashwaganda vergleichbares Produkt\nbestellt zu haben, da bei beiden Produktarten die gleichen positiven Wirkungen auf den\nMuskelaufbau und den Körperfettabbau aufgeführt waren, das Produkt bestellt. Es sei der\nangeschuldigten Person nicht einmal bewusst gewesen, dass es sich bei dem auf der\nVerpackung angegebenen Begriff \"RAD140\" um eine Substanz handle, sondern habe dies\nfür den Namen des Produkts gehalten. Die Produktbeschreibung habe ausschliesslich\npositive Eigenschaften des Produkts enthalten ohne Warnhinweise oder\nRisikoinformationen. Hinzu komme, dass das Angebot von einer seriösen Website eines\ndirekten Nachbarlandes der Schweiz stamme und er der Ansicht gewesen sei, dass ein\nOnline-Händler aus der EU die gleichen ethischen und rechtlichen Standards einhalte wie\nein Online-Händler aus der Schweiz.\n\n48. Als aktiver Unihockeyspieler und sportbegeisterte Person habe die angeschuldigte Person\nzwar gewusst, dass Doping verboten sei. Doping sei im Verein jedoch höchstens im\nZusammenhang mit Drogen, insbesondere Cannabis thematisiert worden. Die Dopingliste\n\n8\nder SSI sei bei Freizeitsportlern schlichtweg nicht bekannt. Die fehlende Aufklärung habe\ndazu geführt, dass die angeschuldigte Person die potentiellen Risiken und rechtlichen\nKonsequenzen nicht erkannt habe, was für einen Freizeitsportler vollkommen normal sei.\n\n49. Weil der Wille nachweislich auf das Produkt Ashwagandha gerichtet war und er nur\naufgrund des aggressiven Marketings der Website fatburners.at und aus Unachtsamkeit ein\nanderes Produkt bestellt habe, liege kein Vorsatz hinsichtlich der versuchten Anwendung\nvor RAD140 vor. Es fehle somit an einem notwendigen Tatbestandsmerkmal, weshalb er in\ndiesem Punkt freizusprechen sei.\n\n50. Sollte das Gericht wider Erwarten die Auffassung vertreten, es liege ein Verstoss gegen Art.\n2.2 und/oder Art. 2.6 Doping-Statut vor, sei er gemäss den nachfolgenden Ausführungen\nhöchstens mit einer Verwarnung ohne Sperre zu sanktionieren.\n\n51. Das Verschulden der angeschuldigten Person sei in Bezug auf den Verstoss gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen weder signifikant noch grobfahrlässig.\n\n52. Die angeschuldigte Person habe sich als Freizeitsportler und aufgrund der fehlenden\nSensibilisierung, der Seriosität des Anbieterlandes und der Homepage nicht zu weiteren\nRecherchen veranlasst gesehen, so dass sein Handeln eine Unachtsamkeit ohne unlautere\nAbsichten und insbesondere ohne die Absicht, das bestellte Produkt zu erwerben und sich\neinen unrechtmässigen Leistungsvorteil zu verschaffen, darstelle. Es fehle damit sowohl die\nWillens- als auch die Wissenskomponente, um das Verfahren als vorsätzlich zu qualifizieren.\nDas Verschulden der angeschuldigten Person sei im untersten Bereich anzusetzen, womit\nkein grobes Verschulden vorliege und die angeschuldigte Person auch nicht grobfahrlässig\ngehandelt habe.\n\n53. Bei der Verhängung von Vereinsstrafen müsse stets das Verhältnismässigkeitsprinzip\nbeachtet werden. Die SSI habe die Strafzumessung nicht nach den konkreten\nGesichtspunkten des Einzelfalles vorgenommen, sondern habe sämtliche\nStrafmilderungsgründe nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände\nim vorliegenden Einzelfall, erweise sich eine Sperre von vier Jahren als unverhältnismässig\nund sei damit erheblich zu reduzieren. Eine Verwarnung würde dem Ausmass des\nVerschuldens der angeschuldigten Person entsprechen und ausreichen, um dem\nUnrechtsgehalt seiner Handlung Rechnung zu tragen.\n\n"}