{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n35. Art. 10.2.1.1. Doping-Statut sehe für nicht-spezifische Substanzen eine Sperre von vier\nJahren vor, wenn der Athlet nicht nachweisen könne, dass der Verstoss nicht vorsätzlich\nbegangen wurde. Gemäss Art. 10.2.3. Doping Statut werde der Begriff vorsätzlich in Art. 10.2\nDoping Statut für Athleten verwendet, die ein Verhalten an den Tag legten, von dem sie\nwussten, dass es ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstelle bzw. dass ein\nhohes Risiko bestehe, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-\nBestimmungen darstelle bzw. zu einem solchen Verstoss führen könne und sie dieses Risiko\nbewusst eingingen.\n\n36. Die angeschuldigte Person habe gegenüber SSI angegeben, die fragliche Substanz nicht zur\nErlangung einer Leistungssteigerung im Unihockey bestellt zu haben, sondern dass er\n\n6\ndadurch seine Muskeln definieren und seinen Testosteronspiegel auf natürliche Art und\nWeise habe steigern wollen.\n\n37. Allein die Tatsache, dass die angeschuldigte Person nach eigenen Angaben zu keiner Zeit an\nDoping oder Leistungssteigerung gedacht habe und nicht den Vorsatz hatte zu\n«bescheissen» genüge nicht, um den Vorsatz der Bestellung zu verneinen. Gemäss\nkonstanter Rechtsprechung der Disziplinarkammer des Schweizer Sports sei die\nArgumentation, eine Substanz nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Sportart,\nsondern lediglich der Förderung bzw. Definierung des Muskelaufbaus und der Kraft wegen\ngekauft zu haben, bezüglich der Vorsatzfrage nicht relevant. Entscheidend sei einzig und\nallein, was der Käufer zum Bestellzeitpunkt wusste bzw. habe wissen müssen.\n\n38. Auch ein Athlet, der angebe zum Bestellzeitpunkt keinerlei Ahnung vom Verbot der\nbestellten Substanz gehabt zu haben und bezüglich der Dopingproblematik nicht\nsensibilisiert worden zu sein, könne nicht ohne Weiters vom Vorwurf der vorsätzlichen\nTatbegehung befreit werden. Ein Athlet der seine Substanz bewusst bestellt und damit eine\nVerbesserung seiner körperlichen Situation angestrebt habe, ohne dabei primär eine\nLeistungssteigerung in seiner spezifischen Sportart anzustreben, nehme mithin dennoch\neine generelle Leistungssteigerung in Kauf. Dass dies nicht primär im Hinblick auf die\nsportliche Tätigkeit, sondern aus optischen oder gesundheitlichen Gründen passierte, sei\ndabei unerheblich, weil durch das Verhalten auch eine sportliche Leistungssteigerung\nzumindest in Kauf genommen werde und damit ein eventualvorsätzlicher Verstoss gegen\nArt. 2.2 Doping-Statut vorliege.\n\n39. Die angeschuldigte Person habe die fragliche Substanz gemäss eigener Aussage gekauft,\nohne viel Zeit und Aufwand in die Bestellung investiert zu haben. Bereits einfachste\nSuchanfragen im Internet hätten ihn jedoch darauf hinweisen müssen, dass RAD140 eine\nverbotene Substanz sei. Auf diversen Websiten werde das Produkt zwar zum Verkauf\nangepriesen, in den allermeisten Fällen jedoch unter dem klaren Hinweis, dass das Produkt\nnur für Labor- und Forschungszwecke verkauft werde und nicht für den direkten Verzehr\nbestimmt sei. Auch eine kurze Abfrage der Substanz auf der Homepage von SSI hätte\nergeben, dass die Substanz RAD140 sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes\nverboten sei. Unter diesen Umständen habe es der angeschuldigten Person bewusst sein\nmüssen, dass dieses Produkt dopingrelevant ist. Mit anderen Worten hätten also bereits\nelementarste Abklärungen, welche die angeschuldigte Person aufgrund der konkreten\nUmstände hätte vornehmen müssen, dazu geführt, dass er das Risiko im Zusammenhang\nmit RAD140 erkannt hätte. Sein dermassen nachlässiges Handeln könne nicht anders\nausgelegt werden, als dass er mit der Bestellung von RAD140 einen Verstoss gegen Anti-\nDoping-Bestimmungen in Kauf genommen habe und somit mindestens eventualvorsätzlich\ngehandelt habe. Zumal er auch noch selber zugebe, dass er das Produkt gekauft habe, um\ndadurch seine Muskeln definieren zu können und einen erhöhten Testosteronspiegel zu\nerhalten. Damit nehme er eine Leistungssteigerung im Unihockey explizit in Kauf und handle\nebenfalls mindestens eventualvorsätzlich, wenn nicht sogar vorsätzlich. Denn mehr Kraft\nführe auch im Unihockey unweigerlich zu einer Leistungssteigerung.\n\n40. Die angeschuldigte Person werde als Freizeitsportler qualifiziert. In der Zumessung der\nSperre sei dies jedoch irrelevant, da Art. 10.6.1.3 Doping-Statut, der eine Reduktion der\nSperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens vorsehe, bei Vorsatz nicht anwendbar sei.\nDie angeschuldigte Person habe nicht nachweisen können, dass sie den Verstoss nicht\nvorsätzlich begangen habe. Deshalb würden weitere Möglichkeiten zur Reduktion der Dauer\nder Sperre ausser Betracht fallen und die angeschuldigte Person sei für vier Jahre zu sperren,\nbeginnend ab dem 21. Tag nach Erhalt dieser Anklageschrift.\n\n7\n41. Gemäss Art. 10.12 Doping-Statut könne SSI zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen\nangemessene Geldbusse aussprechen, in der Höhe von bis zu CHF 200'000.00. Im\nvorliegenden Fall halte es SSI für angemessen, dass die angeschuldigte Person mit einer\nGeldstrafe von CHF 100.00 belegt werde. Werde der Fall vor das Schweizer Sportgericht\ngebracht, würde sich SSI das Recht vorbehalten, Informationen über das Einkommen der\nangeschuldigten Person einzufordern und die Geldbusse dementsprechend nach oben\nanzupassen.\n\n"}