{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n25. Am 13. März 2024 habe SSI der angeschuldigten Person schliesslich die Verfügung über die\nEinziehung und Vernichtung von Dopingmitteln zugestellt und die Vernichtung der\neingezogenen Mittel, sowie die Auferlegung der Vernichtungsgebühr von CHF 400.00\nverfügt. Dadurch sei das verwaltungsrechtliche Verfahren beendet worden.\n\n26. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 habe die SSI der angeschuldigten Person mitgeteilt, dass\naufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens ein Verstoss gegen\nArt. 2.2 (versuchte Anwendung) und 2.6 (Besitz) Doping-Statut von Swiss Olympic (Doping-\nStatut) vermutet werde und habe der angeschuldigten Person eine Frist zur Stellungnahme\nbis zum 15. Juli 2024 eingeräumt.\n\n27. Am 2. Juli 2024 habe die angeschuldigte Person in ihrer Stellungnahme erklärt, dass sie erst\nmit dem Vorbescheid vom 8. Februar 2024 erfahren habe, was sie bestellt habe. Sie habe zu\nkeinem Zeitpunkt an Doping oder Leistungssteigerung gedacht und habe keinen Vorsatz\nbezüglich \"bescheissen\" gehabt. Die Bestellung sei aus jugendlichem Leichtsinn und Naivität\ngeschehen. Sie sei überrascht, dass illegale Substanzen ohne weiteres bestellt werden\nkönnten und sie sei davon ausgegangen, dass sie ein Mittel zur Muskeldefinition, analog\nanderer legaler Nahrungsergänzungsmittel bestellt habe. Er sei ein begeisterter\nFreizeitsportler ohne sportliche Ambitionen, weshalb ihn die Benachrichtigung über einen\npotentiellen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen getroffen habe. Aufgrund dessen\nsei er der Meinung, dass eine mögliche dreijährige Sperre nicht verhältnismässig sei. Er habe\ndurch Internet-Recherchen mittlerweile erfahren, wie gefährlich solche Substanzen seien\nund sei daher froh, dass diese Stoffe im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens\neingezogen worden seien.\n\n28. SSI habe die angeschuldigte Person mit Email vom 9. Juli 2024 kontaktiert und aufgefordert\nbis am 15. Juli 2024 mitzuteilen, wie oft er trainiere und an welchen Wettkämpfen er\nteilnehme, dies um zu beurteilen, ob er als Freizeitsportler im Sinne des Doping-Statuts\nbeurteilt werden könne. Am 14. Juli 2024 habe die angeschuldigte Person angegeben,\neinmal pro Woche ein Mannschaftstraining, jeweils am Donnerstagabend, zu absolvieren.\nEr nehme zudem an der regulären Saison der 3. Liga teil, welche 14 Meisterschaftsspiele\nbeinhalte. Am 15. Juli 2024 habe SSI mit Frist bis am 22. Juli 2024 um Informationen zur\nBeurteilung des Vorsatzes bezüglich der Bestellung der zurückbehaltenen Substanzen\nersucht. Sie habe folgende Fragen unterbreitet:\nWas wussten Sie über die Substanz, als Sie das Produkt bestellt haben?\nWie haben Sie sich für diese Substanz entschieden?\n\n5\nKonsumieren Sie sonstige Nahrungsergänzungsmittel?\n\n29. Gleichentags habe die angeschuldigte Person geantwortet, dass sie bis zur Information von\nSSI nicht genau gewusst habe, was sie bestellt habe. Er habe gedacht, dass es ein Mittel sei,\ndas den Testosteronspiegel auf natürliche Art und Weise steigere, ähnlich Ashwagandha\n(Schlafbeere). Er könne nicht mehr nachvollziehen, wieso er sich für dieses Produkt\nentschieden habe, und habe nur wenig Zeit und Aufwand in die Bestellung investiert. Er\nnehme phasenweise Creatin und Omega 3 Kapseln.\n\n30. Die angeschuldigte Person habe mit ihren Ausführungen zugegeben, 180 Kapseln RAD140 à\n10mg bestellt zu haben, um seine Muskeln zu definieren und seinen Testosteronspiegel auf\nnatürliche Art und Weise zu steigern.\n\n31. Die angeschuldigte Person sei zum Zeitpunkt der Bestellung Spieler der 3. Liga des Vereins\nB._____ gewesen, weshalb er zu diesem Zeitpunkt als Athlet den geltenden Anti-Doping-\nBestimmungen und somit dem Doping-Statut unterstellt war.\n\n32. SSI führt weiter aus: Es sei aufgrund der Meldung des Zolls erstellt, dass die angeschuldigte\nPerson RAD140 bestellt habe. RAD140 falle unter die Kategorie der Anabolika, genauer unter\ndie sog. anderen anabolen Substanzen. Es handle sich um sogenannte nicht-spezifische\nSubstanzen, die jederzeit (im und ausserhalb des Wettkampfes) verboten seien (vgl. S1\nZiff. 2, Seite 5 der Dopingliste 2023). Die angeschuldigte Person habe in ihrer Stellungnahme\nbestätigt die verbotene Substanz RAD140 bestellt zu haben, um seine Muskeln zu definieren\nund seinen Testosteronspiegel auf natürliche Art und Weise zu steigern. Damit habe er die\nversuchte Anwendung einer verbotenen Substanz zugegeben, womit in Übereinstimmung\nmit Art. 2.2 Doping-Statut ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vorliege.\n\n33. Die angeschuldigte Person habe zugegeben, die verbotene Substanz RAD140 erworben bzw.\nonline bestellt zu haben, damit habe sie implizit den Besitz dieser Substanzen eingeräumt.\nDenn gemäss der Definition des Besitzes im Anhang des Doping-Statuts bzw. dem\ndazugehörigen Kommentar stelle schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz Besitz\ndar, selbst wenn das Produkt bspw. nicht ankomme, von jemand anderem angenommen\noder an die Adresse eines Dritten geliefert werde. In Übereinstimmung mit Art. 2.6 Doping-\nStatut liege somit ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor.\n\n34. Die angeschuldigte Person habe keine früheren Verstösse gegen Anti-Doping-\nBestimmungen begangen, daher beantrage SSI eine Sperre von vier Jahren, eine Geldbusse\nin der Höhe von CHF 100.00 und die Veröffentlichung der Sanktion ohne Namensnennung\n(anonym).\n\n"}