{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\n11. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 beantragte die Rechtsvertreterin der angeschuldigten\nPerson eine Fristerstreckung von drei Wochen bis zum 13. November 2024 bezüglich der\nStellungnahme zur Verfahrenseröffnung gegen die angeschuldigte Person.\n\nE. Verfügung des Sportgerichts vom 18. Oktober 2024\n\n12. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 gewährte der Direktor des Schweizer Sportgerichts\neine Fristerstreckung bis zum 30. Oktober 2024. Diese neue Frist galt für alle Parteien.\n\nF. Eingabe der SSI vom 29. Oktober 2024\n\n13. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 nahm SSI gestützt auf die Eröffnungsverfügung vom\n2. Oktober 2024 bzw. die gewährte Fristerstreckung gemäss Verfügung vom 18. Oktober\n2024 fristgerecht zum Schreiben der angeschuldigten Person vom 17. September 2024\nsowie zur Frage der Zustimmung zu einem Zirkularentscheid Stellung.\n\nG. Eingabe der angeschuldigten Person vom 30. Oktober 2024\n\n14. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 nahm die angeschuldigte Person durch ihre\nRechtsvertreterin Stellung zur Anklageschrift vom 30. August 2024 und beantragte, der\nFreizeitsportler sei freizusprechen, eventualiter sei er mit einer Verwarnung ohne Sperre zu\nsanktionieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zu Lasten von SSI.\n\n15. Die angeschuldigte Person erklärte sich ebenfalls mit einem Zirkularentscheid\neinverstanden.\n\nH. Verfügung des Sportgerichts vom 1. November 2024\n\n16. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. November 2024 bestätigte das Schweizer\nSportgericht den Erhalt der Stellungnahme der SSI vom 29. Oktober 2024 sowie der\n\n3\nangeschuldigten Person vom 30. Oktober 2024. Den Parteien wurde eine Frist von 10\nArbeitstagen, d.h. bis zum 15. November 2024 zur Stellung von kurz begründeten\nErgänzungsbegehren angesetzt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die beiden\nParteien in ihren jeweiligen Stellungnahmen einem Zirkularentscheid zugestimmt haben\nund die Verhältnisse klar seien, sodass das Gericht einen Zirkularentscheid fällen werde.\nDem vorsitzenden Richter wurde die Leitung des Verfahrens übertragen.\n\nI. Eingabe der angeschuldigten Person vom 14. November 2024\n\n17. Mit Eingabe vom 14. November 2024 erklärte die angeschuldigte Person, dass sie an ihren\nRechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 festhalte und sämtliche\nAusführungen in der Stellungnahme der SSI vom 29. Oktober 2024 bestreite.\n\nJ. Eingabe der SSI vom 15. November 2024\n\n18. Mit Eingabe vom 15. November 2024 erklärte SSI, dass sie an ihren Rechtsbegehren\nfesthalte und nahm zur Stellungnahme der angeschuldigten Person vom 30. Oktober 2024\nStellung.\n\nK. Verfügung des Sportgerichts vom 4. Dezember 2024\n\n19. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Dezember 2024 bestätigte das Schweizer\nSportgericht den Erhalt der Eingabe der angeschuldigten Person vom 14. November 2024\nsowie der Eingabe der SSI vom 15. November 2024 und teilte den Parteien mit, dass das\nGericht das Verfahren für spruchreif erachte und einen Zirkularentscheid fällen wird.\n\n20. Mit Email vom 21. Januar 2025 beantragte der vorsitzende Richter dem Direktor des\nSchweizer Sportgerichts eine Fristverlängerung der in Art. 19 Abs. 3 VerfRegl vorgesehenen\nviermonatigen Frist zur Entscheidbegründung.\n\nL. Verfügung des Sportgerichts vom 3. Februar 2025\n\n21. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 genehmigte der Direktor des Sportgerichts den Antrag\ndes vorsitzenden Richters um Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3\nVerfRegl um einen Monat bis zum 2. März 2025.\n\nIV. Positionen der Parteien\nA. Die Position der Antragstellerin\n\n22. Mit Anklageschrift vom 30. August 2024 beantragt die Stiftung Swiss Sport Integrity dem\nSchweizer Sportgericht sinngemäss, was folgt:\n\"1. Es sei ein Verstoss wegen versuchter Anwendung der verbotenen Substanz\nRAD140 gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts von Swiss Olympic und Besitz der\nverbotenen Substanz RAD140 gemäss 2.6 des Doping-Statuts von Swiss\nOlympic festzustellen.\n\n2. A._____ sei für vier Jahre zu sperren.\n\n3. Es sei eine Geldbusse in der Höhe von CHF 100.00 gegen A._____\nauszusprechen.\n\n4\n4. Es sei die Veröffentlichung der Sanktion ohne Namensnennung (anonym)\ndurch die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut von\nSwiss Olympic vorzunehmen.\"\n\n23. Zur Begründung führt die Antragstellerin zusammengefasst das Folgende aus:\n\n24. Sie sei am 22. November 2023 von der Zollstelle Zoll Nord, Basel Flughafen informiert\nworden, dass eine an A._____ adressierte Sendung von 180 RAD140 à 10mg von Best Supps\nLTD zurückbehalten wurde. Am 8. Februar 2024 habe SSI die angeschuldigte Person mittels\nVorbescheides über die geplante Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln informiert\nund ihm eine Frist zur Stellungnahme bis am 28. Februar 2024 angesetzt. Die angeschuldigte\nPerson habe in ihrer Stellungnahme sich für den unbewussten Importversuch entschuldigt\nund erklärt, dass der Vorfall auf einem Missverständnis beruhe. Er sei davon ausgegangen\ndas Produkt sei legal. Er werde die Verantwortung für seine Handlungen wahrnehmen und\nwerde mit den entsprechenden Behörden zusammenarbeiten.\n\n"}