{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\nSSG 2024/DO/22 - SSI v. A._____\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzender Richter: Gabriel Nigon, Advokat, Basel\nRichterin: Pascale Gola, Rechtsanwältin, LL.M., Zürich\nRichter: Loris Baumgartner, Rechtsanwalt, Zürich\n\nIn der Sache\n\nzwischen\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Jessica Brühlmann und Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst\n\n- Antragstellerin -\n\nund\n\nA._____\nvertreten durch Olivia Curiger, Rechtsanwältin, Pachmann AG, Zürich\n\n- Angeschuldigte Person -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\" oder \"Antragstellerin\") ist eine Stiftung nach\nschweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als\nNationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2)\nals auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer\nSport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.\n\n2. A._____ (\"angeschuldigte Person\"), geb. 2005, verfügt als Unihockeyspieler seit dem 8.\nOktober 2014 über eine Spielerlizenz in der 3. Liga beim Verein B._____.\n\n3. SSI und A._____ werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Vorbemerkungen\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potentiellen Dopingverstoss gemäss Doping-Statut.\n\n5. Nachfolgend ist vorab die Prozessgeschichte aufgezeichnet, gefolgt von einer\nZusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen\nder Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von SSI überwiesenen\nAkten. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im\nnachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der\nbetreffenden Fragen relevant ist. Sodann werden im Rahmen der Erwägungen des Schweizer\nSportgerichts die Argumente der Parteien rechtlich gewürdigt. Abschliessend wird der\nEntscheid des Schweizer Sportgerichts wiedergegeben.\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\nA. Eröffnungsverfügung vom 2. Oktober 2024\n\n6. Mit Eröffnungsverfügung des Direktors Stiftung Schweizer Sportgericht vom 2. Oktober 2024\nwurde der angeschuldigten Person mitgeteilt, dass die SSI am 18. September 2024 die\nAnklageschrift betreffend eines allfälligen Verstosses gegen das Doping-Statut durch die\nangeschuldigte Person beim Schweizer Sportgericht eingereicht hat. Zusammen mit der\nAnklageschrift reichte SSI dem Sportgericht die Stellungnahme und den Antrag auf\nAnhörung vor Sportgericht der angeschuldigten Person beides datierend vom 17.\nSeptember 2024 ein.\n\n7. Der Direktor Stiftung Schweizer Sportgericht teilte den Parteien in der Eröffnungsverfügung\nvom 2. Oktober 2024 ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie\ndie Sprache des vorliegenden Verfahrens mit. Darüber hinaus wurden den Parteien die\nVerfahrensakten zur Verfügung gestellt und über die Kommunikationsmittel mit dem\nSchweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und die unentgeltliche\nRechtspflege informiert. Des Weiteren wurde der Swiss Unihockey als nationaler\nSportverband der angeschuldigten Person eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die\nParteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die\nParteien darüber informiert, dass sie bis zum 23. Oktober 2024 das Recht haben würden, in\n\n1\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0\n(Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01\n(Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n\n2\nschriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen.\nDie Parteien wurden ferner dazu eingeladen, ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid\ngemäss Art. 20 des Verfahrensreglements ebenfalls bis zum 23. Oktober 2024 abzugeben.\n\n8. Die Swiss Unihockey hat innert der mit Eröffnungsverfügung vom 2. Oktober 2024\nangesetzten Frist von 10 Arbeitstagen keine Parteistellung beantragt.\n\nB. Stellungnahme der angeschuldigten Person vom 17. September 2024\n\n9. Mit Stellungnahme vom 17. September 2024 nahm die Rechtsvertreterin der\nangeschuldigten Person gegenüber der SSI zur Anklageschrift der SSI vom 30. August 2024\nStellung.\n\nC. Eingabe der angeschuldigten Person vom 15. Oktober 2024\n\n10. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 beantragte die Rechtsvertreterin der angeschuldigten\nPerson dem Schweizer Sportgericht die Einsicht in einen anonymisierten Entscheid der\nDisziplinarkammer des Schweizer Sports in einem ähnlich gelagerten Fall. Der Entscheid\nwurde der Rechtsvertreterin in anonymisierter Form am 17. Oktober 2024 per Email\nzugestellt und im SharePoint Ordner auch der SSI zugänglich gemacht.\n\nD. Eingabe der angeschuldigten Person vom 17. Oktober 2024\n\n"}