34. Die Regelung in Ziffer 8 der Vereinbarung vom 29. August 2024 ("Swiss Sport lntegrity verzichtet auf eine Parteikostenentschädigung […]") enthält einen Verzicht von SSI auf Parteikostenersatz. In Bezug auf allfällige Parteikosten der angeschuldigten Person enthält die Vereinbarung keine Regelung. Im Übrigen hat diese grundsätzlich nur im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl). Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen. 6 Aus diesen Gründen