Auch der Hinweis auf den Verzicht "auf das Verrechnen" liefert keine weiteren Erkenntnisse diesbezüglich. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Rückzugs des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens von SSI vom 30. August 2024 und der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zufolge Rückzugs sind die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz