5 32. Ziffer 8 der Vereinbarung vom 29. August 2024 hält Folgendes fest: "Swiss Sport lntegrity verzichtet auf eine Parteikostenentschädigung und auf das Verrechnen von Verfahrenskosten, soweit Swiss Sport lntegrity dies zusteht". Aus Ziffer 8 geht nicht hervor, ob mit den genannten "Verfahrenskosten" diejenigen im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht angesprochen sind oder allfällig andere bzw. weitere Kosten darunterfallen würden. Auch der Hinweis auf den Verzicht "auf das Verrechnen" liefert keine weiteren Erkenntnisse diesbezüglich.