28. Unter Berücksichtigung des Antrags der Antragstellerin vom 30. August 2024, in welchem sie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen und beim Schweizer Sportgericht beantragt hat, dass das Disziplinarverfahren gegen die angeschuldigte Person einzustellen sei sowie angesichts der Vereinbarung vom 29. August 2024, welche zwischen der angeschuldigten Person und der Antragstellerin abgeschlossen worden ist, ist das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/DO/1) als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 22 VerfRegl3). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten