21. Gleichentags, am 12. August 2024, entschied der Direktor des Schweizer Sportgerichts, dass eine zweite Fristverlängerung bis zum 16. August 2024 gewährt werde und informierte die Parteien darüber. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die neue Frist für alle Parteien gelte. 22. Am 14. August 2024 informierte SSI den Direktor des Schweizer Sportgerichts telefonisch über Gespräche mit der angeschuldigten Person betreffend eine Vereinbarung zwischen der angeschuldigten Person und SSI.