19. Nach Prüfung des Antrags entschied der Direktor des Schweizer Sportgerichts, dass eine Fristverlängerung bis zum 12. August 2024 gewährt werde und informierte die Parteien gleichentags, am 31. Juli 2024, darüber. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die neue Frist für alle Parteien gelte. 20. Mit Schreiben vom 12. August 2024 ersuchte die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person um eine weitere Fristerstreckung bis zum 26. August 2024. Dabei wies sie unter anderem darauf hin, dass SSI mit einer Fristerstreckung von 14 Tagen einverstanden sei.