{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-10-10", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-1_2024-10-10.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-1---Entscheid-vom-10-10-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "e46d672c71cdf0c973696c7377578818"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 10.10.2024 SSG 2024/DO/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 10.10.2024 SSG 2024/DO/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 10.10.2024 SSG 2024/DO/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "ff27dbb637add8e96f4c2cfd1976673c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 10.10.2024 SSG 2024/DO/1\n\n25. Mit E-Mail vom 29. August 2024 ersuchte die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person\num Einstellung des Verfahrens und übermittelte dem Direktor des Schweizer Sportgerichts\neine gleichentags von der angeschuldigten Person und SSI unterzeichnete \"Vereinbarung zur\nBeilegung der Sache durch einvernehmliche Lösung\". Dabei wies die Rechtsvertretung der\nangeschuldigten Person darauf hin, dass SSI gemäss der Vereinbarung den Antrag auf\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückziehen und die Einstellung des\nDisziplinarverfahrens verlangen werde.\n\n26. Mit E-Mail vom 30. August 2024 reichte SSI einen Antrag auf Einstellung des\nDisziplinarverfahrens ein. Im Antrag wies SSI darauf hin, dass sie in \"Anwendung von Ziff. 10\n\n4\nder Vereinbarung\" den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückziehe und\nFolgendes beantrage:\n\n\"1. Das Disziplinarverfahren gegen A.________ sei einzustellen;\n2. Es seien keine Verfahrenskosten zu sprechen.\"\n\nIV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen\n27. Mit E-Mail vom 9. September 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts\nden Eingang des Antrags auf Einstellung des Verfahrens vom 30. August 2024. Mit gleicher\nE-Mail teilte der Direktor des Schweizer Sportgerichts mit, dass das Gericht über die\nEinstellung des Verfahrens und die Kosten entscheiden werde.\n\n28. Unter Berücksichtigung des Antrags der Antragstellerin vom 30. August 2024, in welchem\nsie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen und beim Schweizer\nSportgericht beantragt hat, dass das Disziplinarverfahren gegen die angeschuldigte Person\neinzustellen sei sowie angesichts der Vereinbarung vom 29. August 2024, welche zwischen\nder angeschuldigten Person und der Antragstellerin abgeschlossen worden ist, ist das\nVerfahren vor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/DO/1) als durch Rückzug\ngegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 22 VerfRegl3).\n\nV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Verfahrenskosten\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n29. Fällt ein Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht infolge Gegenstandslosigkeit dahin,\nschreibt die vorsitzende Richterin das Verfahren ab und entscheidet über die bisher\nangefallenen Kosten (Art. 22 VerfRegl). Im Übrigen gilt der sechste Teil des VerfRegl (Art. 22\nAbs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem\nEntscheid auch über die Kosten des Verfahrens.\n\n30. Im \"Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens\" vom 30. August 2024 hat SSI beantragt,\ndass \"keine Verfahrenskosten zu sprechen\" seien. Der Antrag wurde von SSI nicht\nbegründet. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens,\ninsbesondere der Bestellung eines Gerichts, den mehrmaligen Fristerstreckungen sowie der\nSistierung des Verfahrens und dessen Erledigung infolge Gegenstandslosigkeit werden die\nKosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 200.00 festgelegt, wobei\nfestzuhalten ist, dass dieser Betrag bei weitem nicht kostendeckend ist.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n31. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO4 gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n3\nReglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).\n4\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n5\n32. Ziffer 8 der Vereinbarung vom 29. August 2024 hält Folgendes fest: \"Swiss Sport lntegrity\nverzichtet auf eine Parteikostenentschädigung und auf das Verrechnen von\nVerfahrenskosten, soweit Swiss Sport lntegrity dies zusteht\". Aus Ziffer 8 geht nicht hervor,\nob mit den genannten \"Verfahrenskosten\" diejenigen im Verfahren vor dem Schweizer\nSportgericht angesprochen sind oder allfällig andere bzw. weitere Kosten darunterfallen\nwürden. Auch der Hinweis auf den Verzicht \"auf das Verrechnen\" liefert keine weiteren\nErkenntnisse diesbezüglich. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles,\ninsbesondere des Rückzugs des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens von SSI\nvom 30. August 2024 und der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zufolge Rückzugs sind\ndie Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n33. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl kann SSI ein Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden.\nDie angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder\nteilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das\nVerfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5\nVerfRegl).\n\n"}