{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-10-10", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-1_2024-10-10.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-1---Entscheid-vom-10-10-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "e46d672c71cdf0c973696c7377578818"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 10.10.2024 SSG 2024/DO/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 10.10.2024 SSG 2024/DO/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 10.10.2024 SSG 2024/DO/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "ff27dbb637add8e96f4c2cfd1976673c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 10.10.2024 SSG 2024/DO/1\n\n \"1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren\ngegen A.________, wegen Verstössen gegen die Art. 2.2 und/oder 2.6 Doping-Statut\nvon Swiss Olympic zu eröffnen.\n2. Das Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.\n3. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung\nsei A.________ für zwölf Monate zu sperren.\n4. A.________ sei aufzufordern, ihre Einkommensverhältnisse für die Jahre 2019 bis 2024\noffenzulegen.\n5. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung\nsei eine einkommensabhängige Busse gegen A.________ auszusprechen.\n6. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung\nsei die Veröffentlichung durch Swiss Sport lntegrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut von\nSwiss Olympic sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme\ndes Bundes im Bereich Sport anzuordnen.\n7. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.\nEventualiter: Es seien Swiss Sport lntegrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n8. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung\nsei zu Gunsten von Swiss Sport lntegrity durch A.________ zu begleichender,\npauschaler Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen.\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport lntegrity zu\nsprechen.\n9. Es sei A.________ eine Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl.\nRechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für Swiss Sport lntegrity zu\nreplizieren.\"\n\n13. Der Präsident der DK stellte den Untersuchungsbericht von SSI dem Sekretariat des\nSchweizer Sportgerichts am 26. Juni 2024 zu.\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n14. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des\nSportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss\ngehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.\n\n15. Mit Eröffnungsschreiben vom 12. Juli 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung\nSchweizer Sportgericht die Parteien über die Zustellung des Untersuchungsberichts von SSI\nan das Schweizer Sportgericht und dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung\nSportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 12. Juli 2024 wurde den\nParteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache\ndes vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die\nKommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines\nBeistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde\ndem SFV als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person eine Frist von 10\nArbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu\n\n3\nkönnen. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 2. August 2024\ndas Recht haben würden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie\nAnträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für den SFV gelte,\nfalls er Parteistellung beantragen würde.\n\n16. Mit E-Mail vom 15. Juli 2024 beantragte der SFV sinngemäss Parteistellung.\n\n17. Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 teilte SSI mit, dass sie vollumfänglich auf den\nEröffnungsantrag vom 14. Juni 2024 verweise und sich ausdrücklich vorbehalte, auf eine\nallfällige Stellungnahme der Parteien eine Stellungnahme einzureichen und/oder weitere\nAnträge zu stellen.\n\n18. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 ersuchte die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person\num eine Fristerstreckung von 30 Tagen.\n\n19. Nach Prüfung des Antrags entschied der Direktor des Schweizer Sportgerichts, dass eine\nFristverlängerung bis zum 12. August 2024 gewährt werde und informierte die Parteien\ngleichentags, am 31. Juli 2024, darüber. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die neue Frist\nfür alle Parteien gelte.\n\n20. Mit Schreiben vom 12. August 2024 ersuchte die Rechtsvertretung der angeschuldigten\nPerson um eine weitere Fristerstreckung bis zum 26. August 2024. Dabei wies sie unter\nanderem darauf hin, dass SSI mit einer Fristerstreckung von 14 Tagen einverstanden sei.\n\n21. Gleichentags, am 12. August 2024, entschied der Direktor des Schweizer Sportgerichts, dass\neine zweite Fristverlängerung bis zum 16. August 2024 gewährt werde und informierte die\nParteien darüber. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die neue Frist für\nalle Parteien gelte.\n\n22. Am 14. August 2024 informierte SSI den Direktor des Schweizer Sportgerichts telefonisch\nüber Gespräche mit der angeschuldigten Person betreffend eine Vereinbarung zwischen der\nangeschuldigten Person und SSI.\n\n23. Gleichentags, am 14. August 2024 ersuchte die angeschuldigte Person zu Zwecken der\nAusarbeitung einer \"prozessvergleichende[n] Vereinbarung gemäss Art. 10.8 Doping-Statut\"\nmit SSI um eine Sistierung des Verfahrens bis und mit dem 30. August 2024.\n\n24. Mit Schreiben vom 15. August 2024 informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts\ndie Parteien, dass eine Sistierung bis zum 30. August 2024 gewährt werde. Dabei machte er\ndie Parteien darauf aufmerksam, dass sie ihre jeweiligen Stellungnahmen bis zum\n2. September 2024 einzureichen haben, sollte keine Vereinbarung getroffen werden.\n\n"}