3. Vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 2.9 Doping-Statut 2015 wird A.________ freigesprochen. 4. Sämtliche seit dem 13. Oktober 2011 erzielten Wettkampfergebnisse werden mit allen daraus entstehenden Konsequenzen aberkannt und annulliert. 5. Die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 4'000 festgelegt und A.________ auferlegt. 6. A.________ wird verpflichtet, Swiss Sport Integrity Parteikosten in der Höhe von CHF 25'000 zu erstatten. 7. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. Bern, Schweiz Datum: 23. Dezember 2024 SCHWEIZER SPORTGERICHT