290. SSI hat somit grundsätzlich Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass das Schweizer Sportgericht den Feststellungen und Anträgen von SSI im Wesentlichen folgt. 291. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte SSI die "Entschädigungsfolge" zulasten der angeschuldigten Partei von CHF 34'940.40 "zu Gunsten" von SSI.