288. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten der angeschuldigten Person aufzuerlegen. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass den Feststellungen und Anträgen von SSI im Wesentlichen gefolgt werden kann. 3. Parteikostenersatz 289. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.