Gemäss der Transparenzpflicht, die sich aus der SpoFöV ergibt7, muss das Schweizer Sportgericht seine Entscheide grundsätzlich öffentlich machen. Art. 23 Abs. 3 VerfRegl konkretisiert diese Pflicht, indem er Folgendes vorsieht: "Grundsätzlich werden die Entscheide unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Webseite des Schweizer Sportgerichts publiziert." 7 Siehe dazu Bundesamt für Sport BASPO "Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen" vom Januar 2023, S. 18.