284. Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf die Veröffentlichung der Entscheide des Schweizer Sportgerichts u.a. auch die Bestimmungen des SpoFöV zu beachten sind, mithin das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV unabhängig von SSI ist (Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpoFöV), die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen erlässt und die geltenden Bestimmungen auf seiner Internetseite publiziert (Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV). Gemäss der Transparenzpflicht, die sich aus der SpoFöV ergibt7, muss das Schweizer Sportgericht seine Entscheide grundsätzlich öffentlich machen.