14.3.6 Doping-Statut 2015 bzw. Doping-Statut 2021). Über die Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Publikation der Entscheide verfügt das Schweizer Sportgericht jedoch keine Kompetenz – diese sind in den anwendbaren Rechtsgrundlagen (insb. Doping-Statute sowie Art. 34 Abs. 3 IBSG) geregelt bzw. die Publikation der Entscheide erfolgt nach diesen Bestimmungen.