283. Das Schweizer Sportgericht kann in diesem Sinne nur feststellen, ob ein Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt oder nicht (oder ob beispielsweise die angeschuldigte Person minderjährig ist). In casu hat das Schweizer Sportgericht festgestellt, dass (mehrere) Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegen (mangels gegenteiliger Hinweise handelt es sich bei der angeschuldigten Person in casu ausserdem auch nicht um eine minderjährige oder schutzbedürftige Person oder eine Freizeitsportler:in im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut 2015 bzw. Doping-Statut 2021).