14.2.3 Doping-Statut 2009 bzw. Art. 14.3.3 Doping-Statut 2015 sowie Doping-Statut 2021). Liegt demgegenüber ein Entscheid des Schweizer Sportgerichts vor, in welchem dieses einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt hat, so sehen Art. 14.2.2 Doping-Statut 2009 bzw. Art. 14.3.2 Doping-Statut 2015 bzw. 2021 andere Regeln in Bezug auf die Veröffentlichung vor; u.a. wird keine Zustimmung der angeschuldigten Person vorausgesetzt. Mitunter hält auch Art. 10.15 Doping-Statut 2021 fest, dass jede Sanktion mit einer "automatischen obligatorischen" Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut 2021 einhergeht.