In Fällen, in denen ein Minderjähriger, eine schutzbedürftige Person oder ein Freizeitsportler betroffen ist, erfolgt eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Tatsachen und Umständen des Falls, ohne den Namen der betroffenen Person." Ausserdem hat auch die Feststellung des Schweizer Sportgerichts in einem Entscheid, dass kein Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt, automatisch auch eine Auswirkung auf die Publikation des Entscheids; dieser darf in einem solchen Fall nur mit Zustimmungen der betroffenen Person offengelegt werden (vgl. Art. 14.2.3 Doping-Statut 2009 bzw. Art.