Diesbezüglich sieht u.a. Art. 14.3.6 Doping-Statut 2021 vor, dass "[d]ie nach Artikel 14.3.2 verpflichtende Veröffentlichung […] nicht erforderlich [ist], wenn der Athlet oder eine andere Person, der oder die einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangenen hat, minderjährig, eine schutzbedürftige Person oder ein Freizeitsportler ist. In Fällen, in denen ein Minderjähriger, eine schutzbedürftige Person oder ein Freizeitsportler betroffen ist, erfolgt eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Tatsachen und Umständen des Falls, ohne den Namen der betroffenen Person."