Dies bedeutet nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts in einem Entscheid keine Auswirkung auf die Publikation eines Entscheides haben: Eine insofern indirekte Auswirkung auf die Veröffentlichung haben u.a. die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts in einem Entscheid in Bezug auf die Minderjährigkeit oder Schutzbedürftigkeit der Person, die einen Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen begangen hat. Gleiches gilt für die Feststellung, ob die angeschuldigte Person als Freizeitsporter:in zu qualifizieren ist. Diesbezüglich sieht u.a. Art.