281. SSI beantragte anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024, dass "[d]er Entscheid […] durch die Stiftung Schweizer Sportgericht auf ihrer Website zu publizieren [sei], dies unter der durch die Doping-Kammer des Gerichts als angezeigt erachteten Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte" der angeschuldigten Person. Ausserdem beantragte SSI, dass SSI anzuweisen sei, "in Übereinstimmung mit Artikel 14.2 Doping-Statut 2009, respektive Artikel 14.3 Doping-Statut 2015, öffentlich Bericht über die Angelegenheit zu erstatten.