280. Art. 10.8 Doping-Statut statuiert sowohl in der Fassung 2009 als auch in der Fassung 2015 die Möglichkeit der Annullierung von Wettkampfergebnissen. Da allfällig sich vor dem 13. Oktober 2011 ereignete Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen in casu als verjährt gelten (siehe dazu oben, Rz. 200 f.), werden somit sämtliche an Wettkämpfen seit dem 13. Oktober 2011 allenfalls erzielten Wettkampfergebnisse aberkannt und annulliert. Weiter