hielt die angeschuldigte Person fest, dass die Gewinnmarge 10% oder 15% betragen habe, sie jedoch nie damit Gewinn gemacht habe, sowie dass sie bei einem Umsatz von CHF 20'000 einen Gewinn von "vielleicht CHF 2'000 bis 2'500" gemacht habe. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Verfahrens sowie den Ausführungen der angeschuldigten Person erscheint es aus Sicht des Schweizer Sportgerichts in casu daher als angemessen, zusätzlich zu der Sperre eine Geldbusse in der Höhe von CHF 14'000 auszusprechen. 4. Annullierung von Wettkampfergebnissen