In Bezug auf einen allfälligen Gewinn aus dem Verkauf von Medikamenten an Freizeitsportler:innen und Athlet:innen konnte die angeschuldigte Person keine genauen Angaben machen bzw. widersprechen sich die Ausführungen zu einem gewissen Grad: U.a. hielt die angeschuldigte Person fest, dass die Gewinnmarge 10% oder 15% betragen habe, sie jedoch nie damit Gewinn gemacht habe, sowie dass sie bei einem Umsatz von CHF 20'000 einen Gewinn von "vielleicht CHF 2'000 bis 2'500" gemacht habe.