274. Mildernd können eine gewisse Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person, ihr teilweises Geständnis im vorliegenden Verfahren, ihr bereits fortgeschrittenes Alter und auch die lange Verfahrensdauer angeführt werden. Unter Berücksichtigung des Antrags von SSI, vorliegend keine lebenslängliche Sperre anzuordnen, erachtet das Gericht eine Sperre von vierzehn (14) Jahren als angemessen.