Doping-Statut 2009 und 2015 kann ein Verstoss gegen Antidopingbestimmungen nur dann als zweiter Verstoss berücksichtigt werden, wenn SSI nachweisen kann, dass der Athlet oder eine andere Person den zweiten Verstoss gegen Antidopingbestimmungen erst verübt hat, nachdem der Athlet oder die andere Person von dem ersten Verstoss gegen Antidopingbestimmungen gemäss Art. 7 Doping-Statut in Kenntnis gesetzt worden war oder nachdem eine Antidoping-Organisation einen ausreichenden Versuch unternommen hat, ihn davon in Kenntnis zu setzten. Kann SSI diesen Nachweis nicht überzeugend darlegen, so werden die Verstösse zusammen als ein