B) Regelsanktion eines Verstosses gegen Art. 2.7 und/oder 2.8 Doping-Statut 2009: 267. Bei einem Verstoss gegen Art. 2.7 und/oder Art. 2.8 Doping-Statut ist gestützt auf Art. 10.3.2 Doping-Statut 2009 bzw. Art. 10.3.3 Doping-Statut 2015 grundsätzlich mindestens eine Sperre von vier Jahren und höchstens eine lebenslange Sperre zu verhängen. 268. Wie bereits zum Verstoss gegen die Art. 2.2 und Art. 2.6 ausgeführt wurde, finden die Art. 10.5.1 und Art. 10.5.2 Doping-Statut 2009 sowie Art. 10.4 und 10.5 Doping-Statut 2015 in casu keine Anwendung, weshalb gestützt darauf eine Aufhebung oder Minderung der Sperre nicht möglich ist.