263. Sowohl das Doping Statut 2009 als auch das Doping Statut 2015 sehen bei Verstössen gegen Art. 2.7 ("Inverkehrbringen") sowie gegen Art. 2.8 ("Verabreichung") eine Sperre von vier Jahren bis lebenslänglich vor. Erstverstösse gegen die Art. 2.2 ("Anwendung") und Art. 2.6 ("Besitz") werden zudem grundsätzlich mit einer Sperre von jeweils zwei Jahren sanktioniert. Bei den nachstehenden Ausführungen zur Regelsanktion wird damit auf die Doping-Statute 2009 und 2009 Bezug genommen. 2. Sperre A) Regelsanktion eines Verstosses gegen Art. 2.2 und Art. 2.6: