260. Nachdem SSI aufgrund des Eingeständnisses der angeschuldigten Person sowie basierend auf dem Strafbefehl vom 5. Juli 2022 zweifelsfrei nachweisen konnte, dass diese gegen Anti- Doping-Bestimmungen verstossen hat und damit objektiv grundsätzlich ein Dopingvergehen vorliegt, stellt sich die Frage, wie und ob dieses Verhalten zu sanktionieren ist. Dabei ist vorab nochmals auf den Grundsatz der lex mitior einzugehen: