259. Objektiv und gestützt auf das Geständnis der angeschuldigten Person liegt damit in casu grundsätzlich ein bzw. mehrere Dopingvergehen resp. ein bzw. mehrere Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen der Art. 2.2, Art. 2.6, Art. 2.7 und Art. 2.8 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 vor. Anders als in Bezug auf den objektiven Tatbestand spielt die Verschuldensresp. Vorsatzfrage indessen bei der Bemessung einer allfälligen Sanktion eine entscheidende Rolle, worauf nachstehend einzugehen ist. E. Konsequenzen und Massnahmen 1. Grundsätzliches