258. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen resp. des umfassenden Geständnisses der angeschuldigten Person ist SSI damit in Anwendung der Art. 3.1 und 3.2 Doping-Statut 2015 und 2021 in casu der Nachweis zweifelsfrei gelungen, dass die angeschuldigte Person Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat. Im Einzelnen: